Neue Selbstständige und bestimmte (freie) Gewerbe können auf zwei Arten mit dem per 01.07.2017 in Kraft getretenen SV-ZG in Berührung kommen:
- Sie erhalten bei Neuanmeldung zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Fragebogen, der die Grundlage zur Versicherungszuordnung darstellt, von der SVA übermittelt. (§ 412d ASVG; Vorabprüfung)
- Die versicherte Person oder der Auftraggeber stellen einen Antrag, die aktuelle versicherungs-rechtliche Zuordnung zum GSVG/BSVG von der GKK überprüfen zu lassen (§ 412e ASVG; Antragsprüfung)
Der Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung steht unter diesem Link zur Verfügung:
In allen Versicherungszuordnungsverfahren spielt dieser Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung für die Bindungswirkung eine entscheidende Rolle. Daher sollte er so ausführlich wie möglich und 100% wahrheitsgetreu ausgefüllt werden.
Damit wird die Wahrscheinlichkeit geringer, dass die GKK bei einer späteren Versicherungszuordnungsprüfung, etwa im Rahmen einer GPLA, die Bindungswirkung mit dem Argument verneinen kann, dass sich der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt geändert hat.
Des Weiteren empfehlen wir die regelmäßige Überprüfung der geschäftlichen Tätigkeit und bei Abweichungen zu den früheren Angaben im Fragebogen die Überlegung, eine Versicherungsprüfung auf Antrag anzuregen, um Rechtssicherheit zu erhalten.
Sollte es zu einem Versicherungszuordnungsverfahren kommen, sollte die Mitarbeit der SVA/SVB vehement eingefordert werden. Schon bisher konnten diese Versicherungsträger an den Schlussbesprechungen einer GPLA teilnehmen, was jedoch in den meisten Fällen unterlassen wurde.
Unternehmen, die mit Selbstständigen zusammenarbeiten, sollten vorsichtshalber folgende Dokumente (soweit vorhanden) genau unter die Lupe nehmen, da sie einen guten Überblick über potentielle Gefahren einer rückwirkenden Änderung der Versicherungszuordnung geben:
- Gewerbeschein
- Bescheid über die Versicherungszuordnung zum GSVG/ BSVG
- Kopie des Fragebogens
Sollte eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Zuordnung bestehen bleiben, wäre die Beantragung einer Versicherungszuordnungsprüfung sinnvoll.