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Private Reise – beruflich veranlasste Reise – Abgrenzung

Recht & Steuern
date icon 12. September 2012

Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt, oder auch, wenn ein Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnsitz arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Unzumutbar ist eine Rückkehr dann, wenn eine Entfernung von mehr als 120 km vorliegt.

Für viele Selbstständige sowie Arbeitnehmer ist es wichtig, über die steuerliche Absetzbarkeit von beruflich veranlassten Reisen Bescheid zu wissen. So ist es ebenfalls erforderlich, Kenntnis über die neuen Regelungen im Bereich des Aufteilungsverbotes bei gemischt veranlassten Reisen zu haben.

Bisher verlangte die Rechtsprechung die einwandfreie Trennbarkeit privater und beruflicher Aufwendungen. Für gemischt veranlasste Reiseaufwendungen galt bislang ein steuerliches Aufteilungsverbot. Wurde z.B. an eine Geschäftsreise eine Erholungsreise angehängt, schloss der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine Berücksichtig der Reisekosten aus, auch jener Kosten, die anteilig auf einen ausschließlich beruflichen Zwecken gewidmeten Reiseabschnitt entfallen. Dies führte zur Nichtabzugsfähigkeit der gesamten Reisekosten.

Die Nichtabsetzbarkeit galt  lange Zeit  als umstritten, dennoch hielten sowohl der VwGH als auch der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) daran fest. Jedoch folgte im Jahr 2011 die Durchbrechung des Aufteilungsverbots bei gemischt veranlassten Reisen. Somit ergibt sich durch die neue Rechtsprechung die Möglichkeit, bei gemischt veranlassten Reisen, sobald sie eindeutig in beruflich und privat veranlasste Reiseabschnitte gegliedert werden können, den beruflichen Reiseabschnitt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen.

Für die Berechnung des beruflich veranlassten Anteils der Reisekosten erachtet der VwGH folgenden Aufteilungsschlüssel als zweckentsprechend: „Reine An- und Abreisetage, die sowohl der beruflichen als auch der privaten Veranlassung dienen, gehen als neutrale Tage nicht in die Berechnung ein. Tage einer langdauernden An- und Abreise können aber im Einzelfall einer eindeutigen Veranlassung zugeschrieben werden. Die den Teilabschnitten zuzurechnenden Tage werden in Verhältnis zueinander gesetzt. Alle nicht direkt zuordenbaren gemischt veranlassten Aufwendungen, dazu gehörten neben den Reisebewegungskosten auch Kosten für das Einreisevisa, sind entsprechend diesem ermittelten Prozentsatz aufzuteilen.“ Nach Ansichten des VwGH kann eine Aufteilen allenfalls im Schätzungsweg erfolgen. (vgl. VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197)

Jedoch gibt es nach wie vor keine Aufteilung bei einer untrennbaren Gemengelage. Somit kommt laut dem VwGH kein Abzug in Betracht, wenn betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge solche Gemengelagen als solches ineinander bewirken, dass keine Trennung möglich ist. Keine Aufteilung findet somit statt, wenn die Reise durch ein Programm geprägt wird, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt. Die Rechtsprechung nennt als Beispiele für ein typisches Mischprogramm die Reise eines Lehrer einer landwirtschaftlichen Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft nach Kalifornien (vgl. VwGH 28.03.2001, 200/13/0194) oder aber eine Reise eines Lehrers für Latein und Philosophie nach Rom und Neapel (vgl. VwGH 29.01.2004, 2002/15/0034). Somit sind diese Aufwendungen gänzlich nicht abzugsfähig.

Falls Sie bezüglich Ihrer beruflich veranlassten oder doch privaten Reise noch Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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