Die Umsatzgrenzen für die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz wurden mit dem Jahr 2010 auf EUR 700.000,00 pro Jahr angehoben (BGBl 140/2009). Somit wird die bisherige Umsatzgrenze der Rechnungslegungspflicht des § 189 (1) Z 2 UGB um 300.000,00 erhöht. Die neuen Werte sind auch, für die Beurteilung der Rechnungslegungspflicht, für vergangene Jahre anzuwenden. Gleichzeitig wurde die Grenze für das qualifizierte Überschreiten der Umsatzgrenze um EUR 400.000,00 auf EUR 1.000.000,00 erhöht. Somit entsteht vorerst keine Rechnungslegungspflicht im Jahr 2010 wenn im Jahr 2008 und 2009 über EUR 400.000,00 aber unter EUR 700.000,00 Umsatz erzielt wurde.
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