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Rechtsanspruch auf Pflegekarenz & Pflegeteilzeit

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 20. Februar 2020

Bisher war eine Pflegekarenz bzw. eine Pflegeteilzeit eine Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungssache. Seit dem 1.1.2020 haben Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Rechtanspruch (in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern) auf Pflegekarenz oder Pflegteilzeit im Ausmaß von zwei plus zwei Wochen.

Vom neuen Rechtsanspruch bleibt die Möglichkeit eine längere Karenz oder Teilzeitphase zu vereinbaren unberührt (ohne Rechtsanspruch 3 Monate). Dies gilt auch für Betriebe mit weniger als 5 Beschäftigten. In dieser 3-monatigen Maximaldauer ist der neue Rechtsanspruch ab 1.1.2020 (zwei plus zwei Wochen) eingerechnet.

Für folgende Angehörige kann eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beantragt werden:

  • Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten
  • Eltern, Schwiegereltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Großeltern
  • Kinder, Schwiegerkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder
  • Geschwister

Eine weitere Voraussetzung ist Pflegestufe 3 (bei Demenzkranken oder Minderjährigen genügt Pflegestufe 1).

Close-up of a young woman and a senior lady holding hands with

Geltendmachung des Rechtsanspruchs
Für die Beantragung hat der Arbeitnehmer folgende Regelung zu beachten:

  • Der Arbeitnehmer hat umgehend den Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit ist dem Arbeitgeber auf Verlangen binnen 1 Woche nachzuweisen.
  • Die ersten zwei Wochen kann der Dienstnehmer ohne Einwilligung antreten.
  • Sollte es in den ersten zwei Wochen zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen, kann der Arbeitnehmer einseitig auf bis zu weitere zwei Wochen verlängern (§14c Abs. 4a bzw. §14d Abs. 4a AVRAG).

Für die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit besteht für die Mitarbeiter KEIN besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, sondern nur ein Motivkündigungsschutz.

Die Zeiten während der Pflegekarenz werden neutral gesehen, somit erfolgt keine Anrechnung der dienstzeitabhängigen Ansprüche.

Die Pflegeteilzeit ist als aktive Dienstzeit zu werten. Hier werden dienstzeitabhängige Ansprüche voll angerechnet (Sonderzahlungen werden nach dem Mischprinzip errechnet).

Generell ist die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit als Überbrückungshilfe für plötzlich entstandene Pflegebedürftigkeit zu sehen, und nicht als Langzeitlösung.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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