Der Ministerrat hat am 29.4.2014 den ursprünglichen Vorschlag zur Reform der GrESt beschlossen, die Neuregelungen sind mit 1.6.2014 in Kraft getreten.
Bei Grundstücksweitergabe innerhalb der Familie kommt der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage und einen begünstigten Steuersatz von 2 % zur Anwendung. Im Falle von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksübertragungen im Familienkreis wird nur der 1-fache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Im Begutachtungsentwurf waren noch Neffen, Nichten und Geschwister als Begünstigte vorgesehen, dies ist in der Regierungsvorlage entfallen. Grundstücksübertragungen außerhalb des gesetzlichen Familienkreises werden auf Basis der Gegenleistung, beziehungsweise sollte eine solche nicht vorhanden sein, vom Verkehrswert berechnet und unterliegen einem Steuersatz von 3,5%.
Umgründungsbedingte Grundstückserwerbe bemessen sich, außer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (1-fache Einheitswert), auf Grund der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes vom 2-fachen Einheitswert.
Der bisher schon vorgesehene Betriebsfreibetrag von € 365.000 bleibt erhalten und soll ausschließlich bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen beziehungsweise landwirtschaftlichen Übergaben im Familienkreis und bei Erbschaften zur Anwendung kommen.
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Grunderwerbsteuer – Bewirkt die Sanierung eine versteckte „Erbschaftssteuer“? vom 13. 2. 2014