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Regelmäßige Benutzung eines Hotelzimmers – steuerlicher Wohnsitz?

Recht & Steuern
date icon 27. Mai 2015

Das Bundesfinanzgericht hat sich im Erkenntnis vom 10.3.2015, RV/3100038/2013, unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob die regelmäßige Nächtigung in einem Hotelzimmer eines Appartementhauses einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO begründen kann.

Im konkreten Fall hat ein Geschäftsführer einer GmbH ein Managementpauschale in Höhe von € 8.000,- nicht versteuert. Das Finanzamt ging davon aus, dass dieser Geschäftsführer in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig wäre und setzte in der Folge Abzugssteuer (Einkünfte aus ausgeübter kaufmännischer Beratung) fest. Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, dass durch die Benützung des Zimmers im Appartementhaus ein Wohnsitz begründet worden wäre und daher die Abzugssteuer zu Unrecht vorgeschrieben worden wäre.

Zur Erinnerung: Einen Wohnsitz hat jemand nach § 26 BAO dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen will.

Grundsätzlich kann nach diversen Erkenntnissen des VwGH ein Hotelzimmer nur im Fall der Dauermiete einen Wohnsitz begründen. Würde ein und dasselbe Hotelzimmer wiederkehrend in längeren oder auch in kürzeren Zeitabständen neu gemietet werden, würde kein Wohnsitz begründet werden. Selbst das Beziehen ein und desselben Appartements stellt in gegenständlichem Fall keinen Umstand dar, der rechtfertigen hätte können, dass das Appartement aufgrund eigener Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers „beibehalten“ hätte werden können. Vielmehr stehen Appartements in einem Hotelbetrieb einer Vielzahl von ständig wechselnden Hotelgästen zur Benützung zur Verfügung.

Im konkreten Fall stellten auch das Nichtvorliegen einer entsprechenden Meldung eines Wohnsitzes im Zentralmelderegister sowie die Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für unbeschränkt Steuerpflichtige weitere Indizien für das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich dar.

Die Beschwerde wurde in Folge abgewiesen, die Festsetzung der Abzugssteuer erfolgte daher zu Recht.

Wolfgang Dibiasi
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