Wie bereits allgemein bekannt sein sollte, hat die Anmeldung der Registrierkasse beim Finanzamt bis zum 31.03.2017 zu erfolgen. Wer dem bis dahin nicht nachkommt, dem droht eine Strafe nach dem Finanzstrafgesetz von bis zu EUR 5.000,00.
ABER: wenn der Unternehmer den Nachweis erbringt, dass er bis Mitte März 2017 einen Kassenhersteller für die Umrüstung seiner Registrierkasse beauftragt hat, dann handelt es sich um keine vorsätzliche Nichtbeachtung der Registrierkassensicherheitsverordnung. Die Strafe entfällt in diesem Fall, wenn die Anmeldung nach dem 31.03.2017 noch nicht erfolgt ist.
Unsere Empfehlung: Setzen Sie sich mit Ihrem Kassenhersteller schnellstmöglich in Verbindung und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie die Umrüstung bis Mitte März bestellt haben, wenn die Aktivierung bzw. Anmeldung bei Ihrer Kasse bis zum 31.03.2017 seitens des Kassenherstellers nicht möglich ist.
Haben Sie noch Fragen? ARTUS berät Sie zum Thema Registrierkasse gerne.