Die steuerliche Behandlung von Maturabällen sowie die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht wird mittels einer eigenen BMF-Information erläutert. Dabei sind folgende Punkte hinsichtlich der Registrierkassenpflicht hervorzuheben:
Die steuerlichen Unterschiede ergeben sich durch die wesentliche Frage, wer den Ball veranstaltet.
Wenn ein bestehender gemeinnütziger Verein die Organisation des Balls übernimmt, muss die Ballveranstaltung in den Statuten des Vereins vorgesehen sein, um die Gemeinnützigkeit des Vereins weiterhin zu gewähren. Damit verbunden ist die Gewinnverwendung für gemeinnützige Zwecke. Bedauerlicherweise ist nicht die Finanzierung der Maturareise gemeint, ausgenommen aber ist gegebenenfalls die Unterstützung von bedürftigen Schülern.
Ist der Schulball durch die Statuten des Vereins gedeckt, ist zu differenzieren, ob es sich um ein kleines oder großes Vereinsfest handelt.
Grundsätzlich stellt ein großes Vereinsfest eine begünstigungsschädliche Betätigung dar. Bleiben dagegen die schädlichen Umsätze im Jahr unter € 40.000 bleibt die Gemeinnützigkeit bestehen. Wird die Umsatzgrenze überschritten, ist für das Behalten der Gemeinnützigkeit eine Ausnahmegenehmigung des Finanzamtes erforderlich. Bei Verlust der Gemeinnützigkeit und bei Überschreiten der relevanten Umsatzgrenze gemäß § 131b Absatz 1 Ziffer 2 BAO in der Höhe von
€ 15.000 Jahresumsatz, wobei die Barumsätze mehr als € 7.500 betragen, ist der Verein zusätzlich registrierkassenpflichtig.
Als – sehr empfehlenswerte – Alternative ist es möglich, den Maturaball einem Personenkomitee, bestehend aus Eltern bzw. Schülern des Maturajahrgangs, zu übertragen. Das Komitee stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Der Vorteil dieser Alternative ist das jährliche Wechseln des Personenkomitees nach Beendigung des Maturaballs. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet mit der Abhaltung des Schulballs und es wird für den nächsten Maturaball eine neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ein neues Ballkomitee, gegründet. Aufgrund des jährlichen Wechsels üben die beteiligten Personen die Tätigkeit ohne Wiederholungsabsicht aus. Daher stellen die erzielten Einkünfte keine Einkunftsquelle bei den mitwirkenden Personen dar und es liegt keine Einkommensteuerpflicht vor. Aufgrund der fehlenden unternehmerischen Tätigkeit wird auch keine Umsatzsteuerpflicht verwirklicht. Ebenso besteht aufgrund fehlender unternehmerischer Tätigkeit keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.