Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Registrierkassenpflicht für verfassungskonform befunden. Gemäß VfGH dient sie dazu, die Möglichkeiten Manipulationen zu vermindern und in weiterer Folge die Hinterziehung von Steuern zu vermeiden.
Entsprechend dem Urteil des VfGH liegt die Pflicht, eine elektronische Registrierkasse zu verwenden, im allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit. Somit bewerkstelligt dies auch bei Kleinunternehmen keinen übermäßigen Einfluss in die freie Erwerbsausübung. Die Gleichsetzung von Bankomat- und Kreditkartenzahlungen mit Barzahlungen hält der VfGH ebenfalls für fundiert. Des Weiteren kam der VfGH jedoch zur Feststellung, dass der Gesetzgeber in Verbindung mit der Pflicht zur Registrierkassa keine Rückwirkung bestimmt hat. Aus diesem Grund gilt die Pflicht zur Anwendung einer Registrierkassa frühestens ab 1.5.2016.
Registrierkassenpflicht frühestens ab 1.5.2016
Ob im Jahr 2015 die entsprechenden Umsatzgrenzen übertroffen wurden, ist deshalb für die Registrierkassenpflicht nicht relevant. Erst der ab 1.1.2016 generierte Umsatz ist von Bedeutung. Aus diesem Grund beginnt die Registrierkassenpflicht bei monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) frühestens ab dem 1.5.2016. Handelt es sich beim UVA-Zeitraum um das Quartal (also erstmals Jänner-März 2016), so kommt es zur Verpflichtung der Anwendung einer Registrierkasse frühestens ab 1.7.2016.
Beispiel 1 – Registrierkassenpflicht ab 1.5.2016: Der Nettoumsatz (ohne USt) betrug im Unternehmen im Jänner 2016 € 40.000, davon waren € 8.500 Barumsätze (netto ohne USt; inklusive Bankomat-, Kreditkartenzahlungen und Gutscheineinlösungen). Nachdem die Umsatzschwelle von € 15.000 und auch die Barumsatzschwelle von € 7.500 bereits im Jänner 2016 überschritten wurden, tritt die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1.5.2016 in Kraft.
Beispiel 2 – Registrierkassenpflicht ab 1.9.2016: Der Nettoumsatz (ohne USt) überschreitet – aufaddiert von Jänner bis Mai 2016 – erstmals im Mai 2016 die Umsatzschwelle von € 15.000 und auch die Barumsatzschwelle von € 7.500. Damit tritt die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1.9.2016 ein (bei quartalsweiser UVA-Abgabe gilt die Registrierkassenpflicht bei diesem Beispiel erst ab 1.10.).
Achtung: Ungeachtet der besonderen Bestimmungen betreffend die Registrierkassenpflicht sind bereits ab 1.1.2016 im Wesentlichen die Einzelaufzeichnungs- sowie Belegerteilungspflicht in Betracht zu ziehen!