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Registrierkassenprämie – Information des BMF

Recht & Steuern
date icon 27. Oktober 2016

Das BMF hat zu einigen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie Stellung genommen. Eine Prämie kann in Anspruch nehmen, wer im Zeitraum zwischen 1.3.2015 und 31.3.2017 im Rahmen der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ein System zur elektronischen Aufzeichnung von Barumsätzen anschafft oder ein bestehendes System umrüstet.

Die Prämie beträgt € 200 und steht jeder einzelnen Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems), der eine Signaturerstellungseinheit zugeordnet wird, zu. Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems, das über mehrere Eingabestationen verfügt, zumindest € 200 pro Kassensystem, maximal aber € 30 pro Eingabestation. Ab sieben Eingabestationen kann daher eine höhere Prämie als € 200 geltend gemacht werden.
Zu beantragen ist die Prämie mit dem Formular E 108c mit einer Gesamtsumme für alle Anschaffungen und/oder Umrüstungen. Sie steht unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten zu, auch die Anschaffung einer Teilkomponente eines elektronischen Aufzeichnungssystems begründet den Anspruch (zB eine App für ein vorhandenes Smartphone oder einen Laptop, Anschaffung eines Belegdruckers). Die Prämie ist steuerfrei und führt nicht zu einer steuerlichen Aufwandskürzung. Nur eine Anschaffung „für den Einsatz im eigenen Betrieb“ begründet einen Anspruch auf die Prämie, daher sind Registrierkassen, die ohne sinnvolle Funktion im Betrieb und ohne Eigennutzung zum Zweck der Weiterveräußerung angeschafft wurden, nicht begünstigt. Der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ist von Bedeutung.

Wird eine Registrierkasse unter € 400 angeschafft, und werden die Anschaffungskosten in voller Höhe abgesetzt, kann der Betrag stets zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden.

Wolfgang Dibiasi
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