Um Erwerbsvorgänge, deren Umsetzung beispielsweise von den Beteiligten rückgängig gemacht wurden, nicht mit der Grunderwerbsteuer zu belasten, ist in bestimmten Fällen eine Rückerstattung oder Nichtfestsetzung der GrESt vorgesehen.
Sowohl entgeltliche (Kauf, Tausch) als auch unentgeltliche Erwerbe (Erbschaft, Schenkung) von inländischen Grundstücken unterliegen der Grunderwerbsteuer (GrESt). Die Bemessungsgrundlage für die GrESt bildet in der Regel der Wert der Gegenleistung (z.B. der Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert. Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen gelangt für die Berechnung der GrESt der Grundstückswert zur Anwendung.
Eine Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der GrESt erfolgt auf Antrag in folgenden Fällen:
- Der Erwerbsvorgang wird innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch vertragliche Vereinbarung, durch Ausübung eines Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht. Voraussetzungen für eine Rückerstattung der GrESt sind dabei insbesondere, dass der Erwerbsvorgang aufgrund einer freien Vereinbarung zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien rückgängig gemacht wird und der Verkäufer die volle Verfügungsmacht über das Grundstück zurück erhält. Eine einvernehmlich rückgängig gemachte Grundstückschenkung berechtigt jedoch nach der aktuellen Judikatur des Bundesfinanzgerichts (BFG) nicht zur Rückerstattung der GrESt. Dieses Thema ist aktuell beim VwGH anhängig. Eine Entscheidung bleibt abzuwarten.
- Der Erwerbsvorgang wird aufgrund eines vertraglichen Anspruchs rückgängig gemacht, weil eine Vertragspartei eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt hat.
- Der Kaufpreis für das Grundstück reduziert sich (etwa aufgrund von Mängelbehebung in Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen).
- Der Kaufpreis für das Grundstück wird einvernehmlich innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld nachträglich reduziert.
- Ein geschenktes Grundstück muss aufgrund eines sonstigen Rechtsanspruches wieder herausgegeben werden.
In den oben genannten Fällen, ist der Antrag auf Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der GrESt spätestens bis zum Ablauf des fünften Jahres zu stellen, das auf das Jahr des Ereignisses folgt.