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Rückerstattung von IESG-Beiträgen für Vorstandsmitglieder

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 14. September 2014

Seit 1.8.2009 werden Vorstandsmitglieder bei den Sozialversicherungsbeiträgen wie normale Dienstnehmer behandelt. Dies bedeutet, dass auch der Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag (IESG-Beitrag) iHv 0,55 % vom Dienstgeber für Vorstände zu entrichten ist. Lediglich die Arbeiterkammerumlage wird nicht vorgeschrieben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat hingegen kürzlich entschieden, dass Vorstände einer Aktiengesellschaft bei einer Insolvenz keinen Anspruch auf Insolvenzentgelt haben. Wenn aber der OGH Vorständen den Anspruch auf Insolvenzentgelt verweigert, kann sich für diese Personengruppe zwangsläufig auch keine Beitragspflicht nach dem IESG ergeben.

Die Rückforderung der offensichtlich zu Unrecht entrichteten Beiträge kann innerhalb von fünf Jahren nach deren Zahlung erfolgen. Der durchschnittliche Rückforderungsanspruch liegt bei rd 330 € pa pro Vorstandsmitglied. Für den gesamten Zeitraum 1.8.2009 bis 31.8.2014 ergibt sich ein Anspruch von rd 1.665 € pro Vorstandsmitglied.

 

Wolfgang Dibiasi
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