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Rückzahlung von Gutschriften trotz gestundeter Finanzamtsabgaben vorübergehend möglich

Recht & Steuern
date icon 30. April 2020

Ergänzender Hinweis: Die Gesetzesänderung im Rahmen des 18. COVID-19-Gesetz wurde vom Nationalrat, jedoch nicht vom Bundesrat in der Sitzung am 4.5.2020 beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung und damit auch eine etwaige Änderung des relevanten Stichtags der Gutschriften bleibt daher abzuwarten.

Entsprechend einer in Kürze in Kraft tretenden Gesetzesänderung ist es vorübergehend möglich, eine Rückzahlung von Gutschriften auch dann in voller Höhe zu beantragen, wenn infolge noch nicht bezahlter anderer Abgaben ein geringeres Finanzamtskontoguthaben besteht. Somit kann etwa eine Rückzahlung einer Umsatzsteuergutschrift auch dann erfolgen, wenn gestundete Finanzamtsabgaben bestehen (wie zB Lohnabgaben). Die Rückzahlung setzt voraus, dass Abgaben, für die bisher keine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wurden, noch nicht gemahnt wurden.

Anwendbar ist diese COVID-19 bedingte erweiterte Rückzahlungsmöglichkeit des BAO für Gutschriften aus Selbstberechnungsabgaben und Bescheiden nach dem 10. Mai bis 30. Sept 2020. Guthaben aus der Einfuhrumsatzsteuer sind ausgenommen.

Somit sollte mit der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen mit Gutschriften, die rückgezahlt werden sollen, bis 11. Mai zugewartet werden.

Bei Fragen hilft Ihnen ARTUS gerne (info@artus.at).

Wolfgang Dibiasi
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