Beraterin am Notebook
Blog

Sachbezüge im Krankenstand

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 19. April 2010

Angestellte und Arbeiter, die sich im Krankenstand befinden, erhalten laut AngG bzw. EFZG für bestimmte Zeiträume ihre Bezüge zunächst in voller Höhe (100%) und anschließend in halber Höhe (50%) weiter bezahlt. Während die gesetzliche Regelung in erster Linie die Fortzahlung der Geldbezüge klärt, stellt sich die Frage, welche Sachbezüge während eines Krankenstandes gelten.

So erfreulich die Gewährung von Sachbezügen ist, um so schwieriger sind die Rechtsfragen, die Sachbezüge mit sich bringen können. So etwa gibt es bis heute noch keine eindeutige Rechtsprechung über die arbeits- und abgabenrechtliche Behandlung im Krankheitsfall.

Fragen wie „Muss der Arbeitgeber Sachbezüge während eines Krankenstandes weiter gewähren?“ oder „Kürzen weiter gewährte Sachbezüge das Krankengeld des Arbeitnehmers gegenüber der GKK?“ erreichen uns Lohnverrechner oft in diesem Zusammenhang.

Auf die Frage, ob der Arbeitgeber Sachbezüge auch während eines Krankenstandes weiter gewähren muss, ist je nach Sachbezugsvariante unterschiedlich zu antworten:

  • Sachbezüge, die untrennbar mit dem aufrechten Dienstverhältnis verknüpft sind (z.B. Dienstwohnungen), gebühren dem Arbeitnehmer in der Regel auch während des Krankenstandes, selbst wenn der Arbeitgeber aufgrund der Krankenstandsdauer keine Entgeltfortzahlung mehr zu leisten hat. Der Entzug einer Dienstwohnung ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur dann zulässig, wenn vorab ein Widerrufsvorbehalt zugunsten des Arbeitgebers vereinbart wurde und der Widerruf aus sachlichen Gründen erfolgt (z.B. Krankenstandsvertretung benötigt die Wohnung).
  • Sachbezüge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung während einer Arbeitsverhinderung ihren Zweck verlieren, zählen laut Generalkollektivvertrag zu § 3 EFZG nicht als Entgelt. Diese Sachbezüge müssen daher während eines Krankenstandes nicht weiter gewährt werden  (z.B. freie oder vebilligte Mahlzeiten, Getränke, Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fitnessraum, etc). So ist es zum Beispiel möglich, ein Firmenfahrzeug, das nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird, entschädigungslos zu entziehen.
  • Liegt keiner der beiden vorgenannten Sonderfälle vor, so richtet sich die Pflicht zur Weitergewährung von Sachbezügen nach den Entgeltfortzahlungsbestimmungen. Nach einheitlicher Rechtsansicht ist für die Bemessung des fortzuzahlenden Krankenentgelts der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff mit den Geldbezügen (Gehalt/Lohn, Zulagen, Prämien, Überstundenentlohnung, Provisionen etc.) und den Sachbezügen von Bedeutung. Wird der Sachbezug entzogen, tritt an dessen Stelle ein Abgeltungsanspruch in Geld. Es wäre zwar theoretisch zulässig, den Sachbezug auf die reduzierte Entgeltfortzahlung zu reduzieren, allerdings nur dann, wenn der Sachbezug auch teilbar ist, was in der Praxis nicht möglich ist. Daher empfiehlt es sich, die Sachbezüge so lange uneingeschränkt zu gewähren, bis der gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers zur Gänze erlischt.

Ob Sachbezüge das Krankengeld kürzen, hängt davon ab, ob der Sachbezug im Krankenstand gewährt wird oder nicht:

  • Beim Ausfüllen der Arbeits- und Entgeltbestätigung muss der Sachbezug art- und mengenmäßig genau angeführt werden. Dabei sind aber nur jene Sachbezüge anzugeben, die während des Krankenstandes nicht gewährt werden (KFZ-Abstellplatz).  Sachbezüge, die weiter gewährt werden (PKW), sind nicht anzugeben, da es zu einer Natura-Gewährung durch den Dienstgeber kommt.
  • Bei Angabe des „Teilentgelt-Prozentsatzes“ in der Arbeits- und Entgeltbestätigung wird in der Praxis der Prozentsatz des weiter gewährten Geldbezugs (z.B. 50% oder 25%) angegeben. Sachbezüge werden dabei nicht berücksichtigt.

Wie man sieht, können „schöne Zuckerl“ für den Arbeitnehmer zu einer echten Herausforderung für den Lohnverrechner werden. Wir stehen Ihnen aber wie immer gerne für Fragen zur Verfügung.

Wolfgang Dibiasi
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren