Im Steuerrecht gilt: Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der EU verhängt werden, unterliegen dem Abzugsverbot. Nun hat der VwGH jedoch entschieden, dass Schadenersatzzahlungen, die ein Dienstnehmer an den Arbeitgeber für sein Fehlverhalten leisten muss, als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Begriff der Werbungkosten wird als Aufwendungen oder Ausgaben definiert, die beruflich veranlasst sind und stehen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Im vorliegendem Ausgangsfall warf ein Arbeitgeber seinem Dienstnehmer vor für eine gegen ihn verhängte Kartellstrafe mitverantwortlich zu sein. Zur Schadenwiedergutmachung haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf eine Vergleichsleistung einigen können, welche der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machte.
Der VwGH erkannte das Abzugsverbot von Strafen und Geldbußen, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden verhängt werden zwar an, führte aber weiter aus, dass Schadenersatzzahlungen, die ein Arbeitnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zu einer Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, keine Strafe im Sinne des EstG’s darstellt. Somit fallen solche Aufwendungen nicht unter das Abzugsverbot. Darüber hinaus sind Rechts- und Beratungskosten, die dieser Ausgleichzahlung zuzuordnen ebenfalls abzugsfähig.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).