Blog

Selbstanzeigen – wann ist der späteste Zeitpunkt für eine Strafbefreiung

Recht & Steuern
date icon 28. September 2020

Sofern aus steuerlicher Sicht Fehler der Vergangenheit korrigiert werden müssen, bietet die Selbstanzeige Ihnen die Möglichkeit, unter Straffreiheit wieder Steuerehrlichkeit zu erlangen. Wann ist jedoch der richtige Zeitpunkt dafür?

„Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). … Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen“ lautet der diesbezügliche Gesetzestext.

Seit der Finanzstrafgesetznovelle des Jahres 2014 entfalten Selbstanzeigen hinsichtlich bestimmter Finanzvergehen, die erst „anlässlich“ einer abgabenrechtlichen Prüfung erstattet werden, nur noch dann strafbefreiende Wirkung, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich zur Selbstanzeige auch eine von Finanzamt festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet. Es erschien dem Gesetzgeber – so die Materialien – nicht mehr gerechtfertigt, Selbstanzeigen, die zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden müsse, ohne zusätzliche Leistung eine strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen.

Unklar war jedoch in diesem Zusammenhang, welcher Zeitpunkt mit dem Gesetzeswortlaut „anlässlich“ gemeint war – die schriftliche Ankündigung oder gar bereits die telefonische Terminvereinbarung des prüfenden Finanzbeamten?

Laut einer jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) wurde klargestellt, dass das Wort „anlässlich“ so weit auszulegen ist, dass bereits die telefonische Vorankündigung einer behördlichen Prüfungsmaßnahme ausreichend ist. In der Begründung heißt es, dass der Steuerpflichtige ab diesem Zeitpunkt mit einer Tatentdeckung rechnen musste. Es wird weiters ausgeführt, dass mit dem Wort „anlässlich“ neben der Anmeldung auch sonstige Bekanntgaben eines Prüfungsbeginns zu verstehen sind. Für die Zukunft lässt dies somit die Schlussfolgerung zu, dass in unserer technisch immer schnelllebigeren Welt auch E-mails künftig als Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe gewertet werden können.

Die Abgabenerhöhung bei verspäteter Selbstanzeige richtet sich nach der Höhe der offengelegten Steuernachzahlung und beträgt 5 % bis zu einem Mehrbetrag von € 33.000, 15 % bei einem Mehrbetrag ab € 33.000, 20 % ab € 100.000 und 30 % ab € 250.000.

Unser Tipp – sobald Sie auf steuerliche Verfehlungen der Vergangenheit aufmerksam werden: Damit eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfaltet, müssen neben der Rechtzeitigkeit noch viele weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Aufgrund der steuerlichen Risiken sollten Sie dafür unbedingt eine umfassende Beratung in Anspruch nehmen! ARTUS hilft Ihnen gerne dabei (info@artus.at)!

Wolfgang Dibiasi
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren

Veranstaltungen