Der Sommer steht vor der Türe und man verabschiedet sich in den wohlverdienten Urlaub. Doch was passiert, wenn man im Ausland erkrankt oder sogar einen Unfall hat? Folgend werden wir Ihnen die wichtigsten sozialversicherungsrechtlichen Informationen für Ihren Urlaub geben.
• Urlaub in der EU, in EWR Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz
Erkrankt man während des Urlaubs oder wird sogar in einen Unfall verwickelt, ist eine Heilbehandlung durch die ausländische Vertragseinrichtung auf Kosten der österreichischen Sozialversicherung garantiert. Davon ausgenommen sind ausländische Selbstbehalte, die vor Ort eingefordert werden.
Vorausgesetzt wird allerdings, dass man über eine gültige Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) verfügt. Diese finden Sie auf der Rückseite Ihrer
e-card. Damit wird die gleiche ärztliche Behandlung, wie für die Bevölkerung des Urlaubslandes, gewährt. Im Bedarfsfall sollten Sie die e-card möglichst früh dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus vorweisen.
Falls Sie keine Europäische Krankenversicherungskarte besitzen oder kein Vertragspartner eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers zur Verfügung steht, müssen die Kosten für die medizinische Behandlung vorerst selbst getragen werden. Die Rechnung kann nach der Rückkehr bei der heimischen Sozialversicherung eingereicht werden, um die Kosten rückerstattet zu bekommen. Die ausländische Rechnung muss eine detaillierte Auflistung der beanspruchten medizinischen Leistungen aufweisen sowie mit einem Saldierungsvermerk (z.B. Betrag in bar erhalten) versehen sein.
• Urlaub in einem Staat außerhalb des EWR und der Schweiz mit Versicherungsabkommen
Österreich hat mit folgenden Staaten ein Abkommen im Bereich der Krankenversicherung: Bosnien/Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei.
Wenn Sie nach Bosnien/Herzegowina, Montenegro oder die Türkei reisen, stellt Ihnen die Sozialversicherung für den jeweiligen Staat eine Ersatzbescheinigung (Urlaubskrankenschein) aus, mit dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden können. Erwerbstätige erhalten den Urlaubskrankenschein vom Dienstgeber – nicht Erwerbstätige, Gewerbetreibende, Pensionisten müssen sich an den zuständigen Krankenversicherungsträger wenden. Der Urlaubskrankenschein muss im Bedarfsfall beim ausländischen Krankenversicherungsträger vor der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe im Vertragsstaat gegen einen ortsüblichen Krankenschein umgetauscht werden. In Mazedonien gilt die Europäische Krankenversicherungskarte auf Grund einer Vereinbarung über die Nutzung der EKVK. Gleiches gilt für Serbien, allerdings nur sofern der Aufenthalt vorübergehend ist und die medizinische Versorgung in bestimmten Gesundheitseinrichtungen, mit denen ein Vertrag besteht, erfolgt.
• Urlaub in einem Staat außerhalb des EWR und der Schweiz ohne Versicherungsabkommen
Die Kosten für eine ärztliche Heilbehandlung, Medikamente usw. müssen vorerst selbst getragen werden. Achten Sie darauf, dass die ausländische Rechnung möglichst detailliert ausgefertigt wird (Art und Umfang der Behandlung, Datum). Die bezahlten Rechnungen können nach Rückkehr bei der heimischen Krankenkasse zur Vergütung eingereicht werden.
Empfehlung –> Abschluss einer Reisekrankenversicherung vor Urlaubsantritt, da die medizinische Heilbehandlung im Ausland oftmals sehr teuer ist und eine komplette Rückerstattung durch die SVA nicht garantiert werden kann.
Falls Sie bezüglich Ihres Auslandsaufenthaltes noch Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.