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Sie planen die Betriebsaufgabe, -veräußerung oder Pensionierung? Das sollten Sie beachten!

Recht & Steuern
date icon 19. Februar 2024

Sie haben sich entschlossen, Ihren Betrieb aufzugeben oder in Pension zu gehen? Nun fragen Sie sich, was Sie dabei beachten müssen? In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben.

Wird ein Betrieb aufgegeben, so ist für das Jahr der Betriebsaufgabe ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu ermitteln. Dieser wird ermittelt, indem vom Veräußerungserlös die Veräußerungskosten und die Buchwerte des Betriebsvermögens abgezogen werden. Bei der Betriebsausgabe hängt der sog. Aufgabegewinn vom vorhandenen Wert des Betriebsvermögens ab.

Die Übernahme von Betriebsvermögen wird berechnet, indem anstatt des Veräußerungserlöses der aktuelle Marktwert der Vermögensgegenstände als Bemessungsgrundlage herangezogen wird

Im Falle eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine der folgenden steuerlichen Begünstigungen in Anspruch zu nehmen:

  • Freibetrag iHv EUR 7.300
  • Die Gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre
  • Halber Einkommenssteuersatz

Welche Begünstigung am besten geeignet ist, hängt davon ab, ob die unterschiedlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Für die Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns müssen seit der Betriebseröffnung bzw. dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang 7 Jahre vergangen sein. Der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ist dann gleichmäßig auf 3 Jahre zu verteilen, wobei das erste Jahr dasjenige ist, in dem der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn entstanden ist.

Der halbe Einkommensteuersatz kann mittels Antrag in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes durch den Tod oder die Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt oder wenn dieser das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt und seit der Betriebseröffnung oder dem letzten Erwerbsvorgang 7 Jahre verstrichen sind. Als Erwerbsvorgang gilt nur der Kauf, eine Erbschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen.

Bitte beachten Sie, dass bei der Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes keine aktive Erwerbstätigkeit vorliegen darf. Passive Einkünfte, wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, können weiterhin neben der Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes bestehen.

Beispiel:
Herr Maier hält Anteile an Firma A, B und C und erzielt zusätzlich Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen. Im Jahr 1 verkauft er seine Anteile an Firma A, im Jahr 2 an Firma B und im Jahr 3 an Firma C. Bis zum Jahr 3 geht Herr Maier einer geringfügen Tätigkeit nach.

Er kann den Hälftesteuersatz somit erst im Jahr 3 beantragen, da er ab diesem Zeitpunkt keiner aktiven Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind kein Hindernis.

Durch diese Begünstigung reduziert sich die Einkommensteuer auf den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn auf die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der auf das gesamte Einkommen anzuwenden ist.

Die Wahl des Freibetrags als Steuerbegünstigung ist dann sinnvoll, wenn der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn den Freibetrag von EUR 7.300 nicht übersteigt bzw. die Voraussetzungen für den halben Steuersatz bzw. die Verteilung auf 3 Jahre nicht erfüllt werden.

Betriebsgebäude

Einige Unternehmen führen ihren Betrieb im Eigenheim. So wird bspw. Ein Stockwerk als Ordination, Büro oder zur Vermietung von Ferienapartments und ein weiteres Stockwerk als privater Wohnbereich genutzt. Diese Unternehmen können im Rahmen der Betriebsaufgabe, d.h. der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit, die Hauptwohnsitzbegünstigung in Anspruch nehmen.

Durch die Hauptwohnsitzbegünstigung werden die stillen Reserven (Unterschied zwischen dem Wert im Anlageverzeichnis und dem aktuellen Marktwert) der betrieblich genutzten Gebäudeteile von der Besteuerung ausgenommen. Diese Begünstigung gilt nicht bei Betriebsveräußerungen.

Die Hauptwohnsitzbegünstigung kann beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige verstorben oder erwerbsunfähig ist oder wenn er das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat.

Ferner muss das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebs Hauptwohnsitz des Begünstigten gewesen sein und keine stillen Reserven anderer Wirtschaftsgüter auf das Gebäude übertragen worden sein.

Die Hauptwohnsitzbegünstigung wird nur auf Antrag gewährt! Der Antrag ist grundsätzlich durch Ankreuzen in der Steuererklärung zu stellen. Da es keine gesetzliche Frist bzgl der Antragstellung gibt, kann der Antrag bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides bzw. Feststellungsbescheides für das Kalenderjahr der Betriebsaufgabe gestellt bzw. im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden.

Was ist noch zu beachten?

Neben den steuerlichen Auswirkungen und Entscheidungen, dürfen Sie nicht vergessen die Betriebsaufgabe binnen einem Monat dem Finanzamt und der SVS zu melden und Ihre Gewerbeberechtigung zurückzulegen.

Sollte Ihr Unternehmen im Firmenbuch eingetragen sein, ist mit der Betriebsaufgabe auch die Löschung aus dem Firmenbuch zu beantragen.

Im Zeitpunkt der Betreibsaufgabe ist auch für Einnahmen- Ausgabenrechner verpflichtend eine Bilanz zu erstellen, ein Übergangsgewinn bzw. -verlust ist bei der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass mit der Betriebsaufgabe die Versicherung (SVS) mit Ende des Kalendermonats der Meldung beendet ist. Die Krankenversicherung besteht noch 6 Monate fort. Eine freiwillige Weiterversicherung ist in jedem Fall möglich.

Sollten Sie Förderungen erhalten haben, informieren Sie sich, ob Sie diese bei der Betriebsauflösung zurückzahlen müssen und wenn ja in welcher Höhe (bspw. aufgrund nicht erfüllter Mindestbehaltedauer).

Auch wenn es für Sie selbstverständlich erscheinen mag, vergessen Sie nicht den Mietvertrag sowie die Bestandsverträge (Wasser, Strom, etc) zu kündigen. Dies gilt ebenfalls für mögliche Dienstverhältnisse, Dienstleistungsverträge, Versicherungsverträge etc. Sollte der Sitz des Unternehmens nicht an Ihrer Privatadresse liegen, ist es zudem sinnvoll einen Nachsendeauftrag einzurichten.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

Katharina Gruber
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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