Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit eines Dienstnehmers. Seit 1.7.2018 wurde für kleine Unternehmen, die nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, diese Unterstützungsleistung von 50% auf 75% erhöht.
Dienstgeber (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten) sind zuschussberechtigt, wenn
• sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen,
• ihr Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist,
• ihr Dienstnehmer einen Unfall hatte bzw. eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit eingetreten ist,
• die Arbeitsverhinderung länger als drei (Unfall) bzw. länger als zehn (Krankheit) aufeinander folgende Tage dauerte,
• das Entgelt fortgezahlt wurde,
• sie einen Zuschuss-Antrag stellen.
Nicht mehr als zehn Dienstnehmer
Als Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die (im Jahresdurchschnitt) nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit bzw. Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind – sofern ein Anspruch auf den Zuschuss besteht.
Der Zuschuss gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die
• aufgrund eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls oder
• bei Unfällen als Mitglied oder freiwilliger Helfer einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall oder
• bei Unfällen als Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdiener während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe eingetreten ist.
Unfall oder Krankheit? Der Zuschuss wird ab dem ersten Tag (Unfall) bzw. ab dem elften Tag (Krankheit) der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2018: € 5.130,- x 1,5 = € 7.695,-).
Elektronische Antragstellung
Der Zuschuss wird nur dann ausbezahlt, wenn ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches möglichst elektronisch eingebracht wird.