DienstgeberInnen, die DienstnehmerInnen beschäftigen, müssen Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ) und Kommunalsteuer entrichten. Das gilt auch für Personen, die an einer Kapitalgesellschaft mit mehr als 25 % beteiligt sind und die von dieser Kapitalgesellschaft eine Geschäftsführervergütung erhalten.
DienstnehmerInnen sind Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses
- dem/der ArbeitgeberIn ihre Arbeitskraft schulden
- weisungsgebunden sind
- sich in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers einfügen
- und kein Unternehmerrisiko tragen.
Wann ist man Gesellschafter-Geschäftsführer?
Bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (mehr als 25 % der Anteile) ist auf das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Dienstgebers abzustellen. Unerheblich ist dabei, ob der/die GeschäftsführerIn im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Dem Merkmal der Weisungsgebundenheit kommt bei einer Beteiligung über 25 % am Stammkapital keine Bedeutung zu.
Da ein/eine GeschäftsführerIn in der Regel in den geschäftlichen Organismus eingegliedert sein wird, unterliegen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer dem DB, dem DZ und der KommSt. Selbiges wird auch auf einen nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von maximal 25 % am Stammkapital zutreffen, der aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität besitzt.
Weisungsgebunden?
Bei nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung bis maximal 25 %) kommt dem Kriterium der Weisungsgebundenheit besondere Bedeutung zu. Bei leitenden Angestellten reicht es zwar aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt. Es ist aber dennoch erforderlich, dass der/die ArbeitgeberIn durch individuell-konkrete Anordnungen die Entscheidungen des Dienstnehmers beeinflussen kann.
Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer
Die Finanzverwaltung akzeptiert bei Geschäftsführern nur dann eine steuerliche Befreiung bei DB, DZ und KommSt,
- wenn keine (auch keine nur schwach ausgeprägte) Weisungsgebundenheit
- und keine Eingliederung in das Unternehmen vorliegen,
- aber ein Unternehmerwagnis besteht.
Eine Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer kommt daher lediglich für Vertragsverhältnisse von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern in Frage, die aufgrund ihres Beteiligungsverhältnisses (und nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages), in der Regel mittels eines freien Dienstvertrages, komplett weisungsfrei tätig sind. Bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern ist hingegen von DB-, DZ- und KommSt-Pflicht auszugehen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema persönlich. (info@artus.at)