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Sonderausgaben 2017 – automatisierte Übermittlung

Recht & Steuern
date icon 11. Januar 2017

Ab 2017 wird eine automatisierte Übermittlung von bestimmten Sonderausgaben durchgeführt, um die Absetzbarkeit von diesen Sonderausgaben zu vereinfachen. Was sind Sonderausgaben? Inwiefern erfolgt ab 2017 eine vereinfachte Absetzbarkeit und welche Sonderausgaben sind davon betroffen? Welche Verpflichtungen treffen in diesem Zusammenhang den Steuerpflichtigen?

Unter dem Begriff Sonderausgaben versteht man Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen darstellen und im Einkommensteuergesetz ausdrücklich zum Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage zugelassen sind. Aufgrund des Abzugs von der Steuerbemessungsgrundlage können Sonderausgaben die Einkommensteuerbelastung reduzieren. Sonderausgaben sind zum Beispiel der Kirchenbeitrag, Renten und dauernde Lasten, sowie der Verlustvortrag.

Bislang wurden Sonderausgaben mittels Eintragung in der Steuererklärung berücksichtigt. Ab 2017 findet für bestimmte Sonderausgaben ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der Finanzverwaltung und den empfangenen Organisationen statt. Die elektronische Datenübermittlung erfolgt über Finanzonline.

Welche Sonderausgaben sind von der neuen Regelung erfasst?
Es sind Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung betroffen. Die übrigen Sonderausgaben werden weiterhin im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt.

Was hat der Steuerpflichtige ab 2017 zu beachten?
Der Steuerpflichtige hat seinen Vor- und Zunamen (Bitte beachten Sie, dass die Schreibweise des Namens mit jener im Meldezettel übereinstimmt.) sowie sein Geburtsdatum der empfangenen Organisation bekannt zu geben. Diese Daten bilden die Grundlage für die Ermittlung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA), welches dem Datenschutz des Steuerpflichtigen dient. Die jeweilige Organisation ist verpflichtet, auf Basis des vbPK SA der Finanzverwaltung den Gesamtbetrag der im entsprechenden Kalenderjahr geleisteten Beträge via FinanzOnline zu übermitteln. Über FinanzOnline kann der Steuerpflichtige die eingelangten Übermittlungen einsehen. Werden die notwendigen Daten nicht bekannt gegeben oder der zuständigen Organisation wird vom Steuerpflichtigen die Datenübermittlung untersagt, so werden die Sonderausgaben bei der Steuererklärung nicht berücksichtigt.

Haben Sie noch Fragen? ARTUS hilft Ihnen gerne zum Thema Sonderausgaben weiter.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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