Der 4. Lockdown gilt seit dem 22.11.2021 und nun bekommen Eltern in Phase 5 vom 1.9.-31.12.2021 und gleich anschließend in Phase 6 vom 1.1.2022-31.3.2022 wieder eine Sonderbetreuungszeit, wenn:
- der Kindergarten oder die Schule geschlossen wird und keine Betreuung angeboten wird
- oder das Kind aufgrund Krankheit oder eines Bescheides als Kontaktperson in Quarantäne muss
Diese Sonderregelung gilt auch für Schwangere in körpernahmen Berufen aufgrund der hohen Infektionszahlen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Schwangere geimpft sind. Der Freistellunganspruch endet sofort nach erfolgter Impfung.
Für diese Sonderbetreuungszeit muss der Arbeitgeber nicht um Erlaubnis gebeten werden. Sollte eine Notbetreuung angeboten werden, so kann diese auch im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Dies gilt auch, wenn die Eltern auf eigenen Wunsch Homeschooling umsetzen möchten.
Konkret erhalten Eltern dabei bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit pro Phase bei vollem Gehalt.
Der Arbeitgeber erhält bei Zustimmung dieser Maßnahme einen Kostenersatz von 100 % aus Bundesmitteln.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).