Um ungewollte Änderungen bei den Zuständigkeiten für die Sozialversicherung zu vermeiden, mit den Folgen, dass Rentenansprüche in mehreren Ländern entstehen könnten, der Anspruch auf Arbeitslosengeld in einem Land wegfallen könnte etc., wird dringend empfohlen, die Auswirkungen auf die Sozialversicherung zu prüfen, bevor eine Tätigkeit in einem anderen Staat aufgenommen wird.
Der folgende Artikel soll einen groben Überblick über die allgemeinen Regeln für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer/Selbstständige bei Beschäftigung in mehreren Staaten bzw bei grenzüberschreitender Tätigkeit geben:
Innerhalb der EU/EWR/Schweiz ist die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit durch die VO (EG) 883/2004 geregelt. Eine Person kann nur in einem Staat innerhalb der EU/EWR/CH sozialversicherungspflichtig sein. Durch diese Regelung soll der Arbeitnehmer bei einer Mehrstaatentätigkeit vor einer Mehrfachversicherung (und somit Mehrfachbelastung mit SV-Beiträgen) geschützt werden.
Grundsätzlich gilt, dass eine Person, die ihre (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit in einem Staat ausübt, auch in diesem Staat sozialversicherungspflichtig ist (Territorialitätsprinzip).
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt bei der Entsendung von einem Staat in einen anderen Staat. Die Sozialversicherungszuständigkeit kann bis zu 24 Monate im Heimatstaat der Person verbleiben, auch wenn die Tätigkeit im anderen Staat physisch ausgeübt wird. Selbstständige können diese Ausnahme ebenfalls in Anspruch nehmen, solange die im anderen Staat ausgeübte Tätigkeit der im Heimatstaat üblicherweise ausgeübten Tätigkeit ähnlich oder mit ihr ident ist.
Ist eine Entsendung für mehr als 24 Monate von vorn herein geplant oder wird die Entsendung verlängert, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmevereinbarung für die Weitergeltung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Heimatstaat beim Bundeministerium für Arbeit, Familie und Jugend über die 24 Monate hinaus zu beantragen. Die beiden beteiligten Staaten stimmen sich ab und treffen eine Entscheidung über den zuständigen Staat für die soziale Sicherheit.
A1-Bescheinigung
Um die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit des anderen Staates nachweisen zu können, ist es empfehlenswert, dass alle Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, das vom zuständigen Gesundheitsträger bestätigte Formular A1 immer mit sich führen. Das Formular A1 ist in dem Land zu beantragen, dessen Vorschriften für die Sozialversicherung maßgeblich sind.
Weiters ist in der Verordnung die Zuständigkeit in der Sozialversicherung für jene Arbeitnehmer geregelt, die ihre Arbeit in mehr als einem Land physisch verrichten. Die folgenden Fälle sollen dies besser veranschaulichen:
Ein Arbeitgeber und Verrichtung der Arbeitsleistung in mehr als einem Land
Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitsleistung im Heimatstaat des Arbeitnehmers:
- Tätigkeit von > 25% im Heimatstaat (z.B. Homeoffice) -> Weitergeltung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Heimatstaates.
Sollte der Arbeitgeber seinen Sitz nicht im Heimatstaat haben, müsste sich dieser im Heimatstaat des Arbeitnehmers für Sozialversicherungszwecke registrieren und die Sozialversicherungsbeiträge an den zuständigen Gesundheitsträger des Heimatstaates abführen.
Wenn eine wesentliche Homeoffice-Tätigkeit (> 25%) ausschließlich durch COVID-19 verursacht wird, löst dies keine Verlagerung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit in den Heimatstaat aus, wenn der einzige Grund für das Arbeiten von zu Hause COVID-19 war.
- Aktivität wird zu < 25% im Heimatstaat ausgeübt -> Anwendung Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Arbeitgeberstaates
Zwei oder mehrere Arbeitgeber und Verrichtung der Arbeitsleistung in mehr als einem Land
- Die gesamte Arbeit (aus allen Tätigkeiten) wird im Wesentlichen (> 25%) im Heimatstaat ausgeübt oder
- wenn < 25% der Gesamttätigkeit im Heimatstaat ausgeübt wird, aber die Arbeitgeber in verschiedenen Ländern ihren Sitz haben, dann ist der Arbeitnehmer im Heimatstaat sozialversicherungspflichtig.
Alle Arbeitgeber in anderen EU/EWR-Staaten bzw Schweiz müssen sich daher im Heimatstaat des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung anmelden und die Sozialversicherungsbeiträge aus jeder Beschäftigung separat bis zur maximalen Beitragsberechnungsgrundlage (=EUR 5.550 im Jahr 2021 in Österreich) einbehalten und abführen. Wird in Summe (d.h. mit allen Beschäftigungsverhältnissen zusammen) die Höchstbeitragsgrundlage überschritten, so kann der Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres eine Erstattung beim österreichischen Gesundheitsträger beantragen (sofern Österreich der für Sozialversicherungszwecke zuständige Staat ist). Erstattet werden jene SV-Beiträge, basierend auf dem Betrag, der die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet.
Selbstständige Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten
Tätigkeit > 25% im Heimatstaat -> Zuständigkeit des Heimatstaates
Tätigkeit < 25% im Heimatstaat -> Zuständigkeit jenes Staates, in dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird bzw der Mittelpunkt der Tätigkeit ist.
Selbstständige und unselbständige Tätigkeit in zwei oder mehreren (verschiedenen) Staaten
In jedem Fall besteht die Sozialversicherungspflicht in dem Staat, in dem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird (Vorrang der abhängigen vor der unabhängigen Tätigkeit).
Arbeitsleistung außerhalb der EU/EWR oder der Schweiz
Grundsätzlich gilt in diesem Fall das Territorialitätsprinzip, d.h. es werden die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften jenes Staates angewendet, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Ob eine Versicherungspflicht besteht, ist nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu beurteilen. Wenn nach dem jeweiligen nationalen Recht Versicherungspflicht in beiden Staaten gegeben ist, könnte dies zu einer doppelten Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen in zwei Staaten führen.
Zwischen vielen Staaten gibt es jedoch bilaterale Abkommen, die regeln, in welchem Staat der Arbeitnehmer sozialversichert sein soll. Daher können bilaterale Abkommen eine doppelte Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen in zwei Staaten verhindern.
Das österreichische Sozialversicherungsrecht sieht folgende Beiträge vor (pro Monat auf Basis des Bruttoeinkommens):
Sollten Sie vor einem Arbeitgeberwechsel ins Ausland stehen bzw einen Auftrag im Ausland annehmen und unsicher sein, welche Auswirkungen dies auf Ihre Kranken-, Pensions-, und Arbeitslosenversicherung hat, unterstützen wir gerne bei der Aufklärung allfälliger Unklarheiten (info@artus.at).