Gemeinnützige Sportvereine können im Rahmen der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen steuerfreie Aufwandserstattungen an Sportler:innen, Sportbetreuer:innen bzw. Schiedsrichter:innen auszahlen. Gemeinnützig iSd ertragsteuerlichen Bestimmungen sind Sportvereine dann, wenn diese die sportliche Betätigung der Allgemeinheit fördern. Körpersport gilt als gemeinnütziger Zweck, mit Ausnahme des Berufssports sowie des Betriebs von Freizeiteinrichtungen.
Seit 1.1.2023 können somit Aufwandsentschädigungen in Höhe von bis zu € 120 (bisher € 60) pro Einsatztag (Training, Wettkampf, etc.), jedoch höchstens € 720 (bisher € 540) pro Monat von gemeinnützigen Vereinen ausbezahlt werden.
Diese ausbezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen sind grundsätzlich von der Einkommenssteuer und Sozialversicherung befreit. Das gilt allerdings nicht für Prämien, diese unterliegen wie bisher der Einkommensteuer und Sozialversicherung. Neben den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dürfen zusätzlich keine tatsächlichen Kosten, wie bspw. Kilometergeld, steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden.
Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigen die Höchstbeträge, ist nur der übersteigende Betrag zu besteuern.
Die Obergrenze gilt für jedes Monat separat. Wird bspw. einem Trainer nur in einem Jahr für 6 Monaten eine Aufwandsentschädigung von jeweils € 500 ausbezahlt und im 7. Monat für € 1.000, so hat er im 7. Monat die Obergrenze (€ 720) überschritten und € 280 unterliegen der Steuer.
Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dürfen nur an Einsatztagen ausbezahlt werden. Sowohl die Einsatztage als auch die Auszahlungen müssen vom Verein dokumentiert werden.
Der Verein hat für jeden Sportler, Sportbetreuer oder Schiedsrichter, welchem im Kalenderjahr pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, diese dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu melden. Die Meldung kann Online über ein angelegtes Vereinskonto bei der ÖGK (ELDA) eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Sozialversicherung nur gilt, wenn die Tätigkeit nicht den Hauptberuf bzw. die Haupteinnahmequelle darstellt. Eine Tätigkeit als ordentlicher Student gilt als Hauptberuf. Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung bzw. aus der Altersvorsorge gilt nicht als Hauptberuf.
Bezieht ein/e Schiedsrichter:in somit eine Pension von € 1.000 monatlich und erhält zusätzlich vom Verein pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von € 100 monatlich, stellt die Tätigkeit im Verein seine Haupttätigkeit dar. Da die Pension deutlich höher ist als die ausbezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen, stellt die Pension seine Haupteinnahmequelle dar und er ist von der Sozialversicherung befreit.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).