Die Weihnachtsgutschein-Regelung für das Corona-Jahr 2020 wurde nun fixiert.
Die Ankündigung von Ende November, wonach als Ersatz für entfallene Betriebsveranstaltungen Gutscheine an die MitarbeiterInnen verschenkt werden dürften, ist nun gesetzlich geregelt.
Da im Jahr 2020 Corona-bedingt die meisten Betriebsveranstaltungen ausgefallen sind, können Dienstgeber ihren MitarbeiterInnen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Jänner 2021 Gutscheine bis zu 365 EUR abgabenfrei schenken, sofern der Abgabenfreibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in der Höhe von 365 EUR im Jahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde.
Die Gutscheine dürfen überall einlösbar sein wie bspw. im Handel, in der Gastronomie oder in Form von Einkaufsmünzen, es gibt keine diesbezüglichen Einschränkungen. Dagegen ist verschenktes Bargeld stets steuerpflichtig.
Der Abgabenfreibetrag von 186 EUR für Sachzuwendungen ist weiterhin ebenfalls möglich im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Es können somit die beiden Höchstwerte (365 EUR und 186 EUR) kumuliert in einem Gutschein verschenkt werden.
Diese Gutscheine müssen nicht in der Lohnverrechnung bzw. auf den Lohnkonten erfasst werden. Bitte führen Sie jedoch für spätere Lohnabgabenprüfungen eine genaue Dienstnehmer-Aufstellung mit der Höhe der jeweils verschenkten Gutscheine.
Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind. Die Übergabe allein ist ausreichend, um als „Betriebsveranstaltung“ zu gelten.