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Steuerabkommen mit Liechtenstein – Möglichkeit zur Bereinigung der Vergangenheit

Recht & Steuern
date icon 20. März 2013

Am 29.1.2013 wurde zwischen Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein ein Steuerabkommen unterzeichnet. Vorbild dafür ist das mit der Schweiz abgeschlossene Steuerabkommen, das bereits ab 1.1.2013 in Kraft getreten ist.
Der Zweck des Abkommens ist es, einerseits eine Besteuerung der betroffenen Personen in Österreich zu erreichen, und andererseits „Steuerflüchtigen“ eine straffreie Rückkehr in die österreichische Besteuerungshoheit zu ermöglichen.

Legalisierung der Vergangenheit

Die Voraussetzung für die Legalisierung von in Liechtenstein geparktem Vermögens ist, dass sowohl zum 31.12.2011 und zum 1.1.2014 (Inkrafttreten des Abkommens) betroffenes Vermögen in Liechtenstein verwaltet wurde.

Das Abkommen lässt den betroffenen Personen die Wahl, sich bis voraussichtlich 31.5.2014 für eine der beiden Möglichkeiten zu entscheiden:

a) Freiwillige Meldung an österreichischen Fiskus
Die Daten der Steuerpflichtigen werden an die österreichischen Behörden übermittelt. Diese Offenlegung gilt sodann auch als strafbefreiende Selbstanzeige.

b) Anonyme Einmalzahlung
Die liechtensteinischen Zahlstelle (Bank oder Treuhänder) zieht eine Einmalzahlung vom Konto ab und leitet diese an den österreichischen Fiskus weiter. Die Höhe dieser Einmalzahlung beläuft sich abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwischen 15% und 38% des Vermögens. Diese Einmalzahlung hat ebenso strafbefreiende Abgeltungswirkung.

Die Entscheidung für eine dieser beiden Varianten erfolgt dergestalt, dass je Kontobeziehung einer Person eine eigene Entscheidungsmöglichkeit erfolgen kann. Somit ist insbesondere in Hinblick auf die Herkunft des Vermögens (versteuertes oder nicht versteuertes Einkommen) abzuwiegen, welche Variante günstiger kommt.

Achtung: Keine strafbefreiende Wirkung tritt ein, wenn die Gelder aus einer Straftat wie zB Geldwäsche stammen oder wenn die Steuerhinterziehung vor dem 29.1.2013 bereits entdeckt wurde.

Die Besteuerung zukünftiger Kapitalerträge erfolgt entweder durch

  • Einbehaltung einer Abgeltungssteuer in Höhe von 25%, welche von der liechtensteinischen Zahlstelle einbehalten und an den österreichischen Fiskus anonym abgeführt wird, oder durch
  • Aufnahme der Kapitalerträge in die Steuererklärung.

Nicht anzuwenden sind diese Besteuerungsregelungen, wenn es sich um sog. transparente Stiftungen handelt (dazu ausführlicher hier). Bei transparenten Stiftungen werden sowohl das Vermögen als auch die Erträge daraus den Stiftern bzw. den Begünstigten zugerechnet, welche bei diesen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Sollten Sie von diesem Steuerabkommen betroffen sein, so beraten wir Sie gerne und diskret und finden mit Ihnen eine optimierte Lösung.

Wolfgang Schmid
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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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