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Steuerfreie Prämien: Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung – wie beeinflussen sich diese gegenseitig?

Personalmanagement & Arbeitsrecht, Recht & Steuern
date icon 23. Juni 2022

Im Parlament befindet sich derzeit eine Gesetzesinitiative im Gesetzwerdungsprozess, die Maßnahmen zur Linderung der aktuellen Teuerungswelle vorsieht („Teuerungs-Entlastungspaket“). Teil dieses Maßnahmenpakets ist die Einführung einer sogenannten „Teuerungsprämie“ in das Einkommensteuergesetz. Dabei sollen Zulagen und Bonuszahlungen, die der/die Arbeitgeber*in in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt („Teuerungsprämie“) bis zu einem Betrag von EUR 2.000 pro Jahr steuerfrei sein. Zusätzlich sollen weitere EUR 1.000 steuerfrei gewährt werden können, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG erfolgt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine (neue) Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese beiden in Summe nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000 pro Jahr nicht übersteigen. Bemerkenswert ist allerdings, dass, gemäß derzeitigem Stand, eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden kann. Aus Sicht des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin wäre dies eine interessante Überlegung, denn die Teuerungsprämie soll – abweichend zur Mitarbeitergewinnbeteiligung – auch von anderen Abgaben außer der Lohnsteuer entlastet sein, wie der Kommunalsteuer und den ASVG-Sozialversicherungsbeiträgen.

Eine eigene Inkrafttretensbestimmung ist für die Teuerungsprämie nicht vorgesehen, sodass diese vermutlich unmittelbar nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt anwendbar sein dürfte, sofern keine Änderungen mehr vorgenommen werden würden.

Nach Passieren des Budgetauschusses ist die Behandlung dieser Gesetzesinitiative im Nationalrat für den 23.6.2022 vorgesehen.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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