Berücksichtigung im privaten Bereich
Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden können als außergewöhnliche Belastung steuerliche geltend gemacht werden. Insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-,Vermurungs-,Lawinen- und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag.
Ein bloßer Vermögensschaden stellt noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögenschadens können steuerlich abgesetzt werden.
Es sind die Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen, die Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände und die Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes) absetzbar. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind Kosten, die durch öffentliche Mittel, wie zB aus dem Katastrophenfond, ersetzt werden.
Darlehensaufnahme für Schadensbeseitigung
Wird für die Schadensbeseitigung ein Darlehen aufgenommen, ist nicht erst die Tilgung absetzbar, sondern schon die dadurch finanzierten Ausgaben. Die Darlehenszinsen sind absetzbar, wenn sie sich eindeutig der außergewöhnlichen Belastung zuordnen lassen. Eine Voraussetzung dafür ist jedoch, dass man gezwungen war, das Darlehen aufzunehmen.
Kosten für die Beseitigung von Katastrophenfolgen
Zu den Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenschäden zählen: Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung bzw. Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten. Diese Kosten sind in vollem Umfang absetzbar, dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem Zweitwohnsitz anfallen. Auch die angefallenen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Luxusgut stehen (zB Kosten für die Reinigung des Schwimmbades oder einer Sauna) sind absetzbar.
Kosten für die Reparatur, Sanierung oder Ersatzbeschaffung
Wohnhäuser, Wohnungen
Hierzu zählen zB Reparatur und Sanierung von weiter nutzbaren Wohnhäusern oder Wohnungen, Erneuerungen des Dachstuhls, Ersatz des Fußbodens, Erneuerungen des Verputzes, Ausmalen von Räumen, Sanierung der Kanalisation bzw. Senkgruben, Reparatur bzw. Wiederherstellung von Zäunen, Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen. Weiteres sind auch die Kosten für eine Ersatzbeschaffung von Wohneinheiten in voller Höhe absetzbar, sowie die Mietkosten für ein Überbrückungsquartier. Absetzbar sind nur die Kosten für Reparatur und Sanierung in Höhe einer erhaltenen Rechnung. Gegenstände, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können, wie zB Kosten im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz oder Luxusgütern, können hier aber nicht abgesetzt werden.
Einrichtungsgegenstände
In voller Höhe sind Kosten für die Ersatzbeschaffung von Möbeln, Teppichen, Vorhängen, Wäsche, Beleuchtungskörper, Speisegeschirr etc. absetzbar. Nicht absetzbar sind dagegen die Kosten für Zier- und Dekorationsgegenstände.
Unterhaltungselektronik, Foto- und Filmausrüstung
Sofern die Gegenstände dem üblichen Standard entsprechen, sind Kosten für die Ersatzbeschaffung von Radio- und Fernsehgeräten, Satellitenanlagen, PC und DVD Anlagen in voller Höhe absetzbar. Hingegen sind Ersatzbeschaffungskosten für Foto- und Filmausrüstungen nicht abzugsfähig.
Weitere Gegenstände
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Vorräten, Spielwaren, Schulbedarf und Werkzeugen, die üblicherweise im Haushalt verwendet werden, sind absetzbar. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Bekleidung sind bis zu einem Höchstmaß von EUR 2.000,- pro im Haushalt lebender Personen begrenzt.
Fahrzeuge
Kosten für Mopeds, Fahrräder sind absetzbar. Jedoch nicht absetzbar sind die Ersatzbeschaffungskosten für Motorräder – ausgenommen, es ist das einzige Kraftfahrzeug im Haushalt. Die Ersatzbeschaffung von PKW führt grundsätzlich ebenso zu einer außergewöhnlichen Belastung, auch dann, wenn sich das Fahrzeug am Zweitwohnsitz befunden hat. Die Höhe der Belastung ist mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Zerstörung des Fahrzeuges begrenzt, es ist von Anschaffungskosten von maximal EUR 40.000,- auszugehen. Gibt es im Haushalt mehr als einen PKW, und werden diese von verschiedenen Familienmitgliedern genutzt, so werden alle genutzten PKW berücksichtigt, und die Ersatzkosten sind somit steuerlich absetzbar
Berücksichtigung im betrieblichen Bereich
Wird ein Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung betrieblich bzw. beruflich genutzt, so führt der Schaden grundsätzlich zu Betriebsausgaben. Ist der Schaden zur Gänze betrieblich veranlasst, sind der Rest-Buchwert im Zeitpunkt der Zerstörung des Wirtschaftsgutes, die außerplanmäßige Abschreibung in Höhe der Entwertung des Wirtschaftsgutes oder die Reparaturkosten zur Wiederherstellung des Wertes vor dem schädigenden Ereignis als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Freiwillige Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Freiwillige Zuwendungen und Spenden sind auf Empfängerseite steuerfrei zu behandeln. Der Empfänger kann sowohl eine natürliche Person oder ein Unternehmen sein. Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer (zB zinsenloses Darlehen) sind einkommenssteuerfrei.
Als Betriebsausgaben kommen alle Geld- und Sachspenden (zB Spenden an Hilfsorganisationen, katastrophenbetroffene Gemeinden, Waren aus dem Produktsortiment) in Betracht, wenn für das Unternehmen damit ein Werbeeffekt verbunden ist.
Vorzeitige Abschreibungen und Sonderprämien für hochwasserbedingte Ersatzbeschaffungen
Anlässlich der Hochwasserschäden in den Jahren 2002 sowie 2005 wurden steuerliche Maßnahmen in Form einer vorzeitigen Abschreibung und Sonderprämien getroffen. Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wurde in den Jahren der Anschaffung 2002 bis 2003 sowie 2005 bis 2006 zusätzlich zur normalen AfA eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 12% der Herstellungskosten bei Gebäuden bzw. 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sonstiger abnutzbarer Wirtschaftsgüter eingeführt. Alternativ dazu konnte eine Sonderprämie geltend gemacht werden.
Diese Regelungen sind im § 10c EStG verankert und derzeit nicht in Kraft, es wäre jedoch wünschenswert, wenn der Gesetzgeber wieder solche steuerliche Anreize schaffen würde. Dies bleibt jedoch vorerst abzuwarten.
Aktueller Hinweis: Oberösterreichische Unternehmen können bei längeren Einsätzen ab dem vierten Einsatztag für ihre Mitarbeiter 50% des fortgezahlten Lohnes vom Land Oberösterreich rückerstattet bekommen. Ziel ist es, den Firmen die Freistellung von Mitarbeitern für Einsätze zu erleichtern. Bei der Abwicklung hilft die AUVA. Das Antragsformular steht unter www.land-oberoesterreich.gv.at Themen > Sicherheit und Ordnung > Formulare zum Download zur Verfügung.