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Steuerliche Abzugsfähigkeit beruflicher Kosten bei gemischt veranlassten Reisen!

Recht & Steuern
date icon 29. Februar 2012

Für viele Selbständige sowie für Arbeitnehmer ist die steuerliche Absetzbarkeit beruflich veranlasster Reisen essentiell. Bisher waren laut Meinung der Finanzverwaltung nur ausschließlich beruflich veranlasste Reisen steuerlich abzugsfähig. Bei gemischt veranlassten Reisen waren die unstrittig beruflichen Bestandteile nicht steuerlich abzugsfähig. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt nun die Meinung, dass eine Aufteilung und somit die steuerliche Absetzbarkeit für die beruflich veranlassten Reiseabschnitte möglich ist. Bisherige Rechtsprechung

Bisher war es nicht möglich, Reisekosten steuerlich geltend zu machen, wenn die Reise sowohl privat als auch beruflich veranlasst war. Wenn zum Beispiel eine Ärztin an einem eindeutig beruflich veranlassten Kongress teilgenommen und anschließend ein paar Tage Urlaub angehängt hat, wurde die gesamte Reise der privaten Lebensführung zugeordnet und war somit steuerlich nicht absetzbar.

Die steuerliche Nichtabsetzbarkeit galt auch bei unstrittig anteiliger beruflicher Veranlassung der Reise. Dieser Punkt war schon seit längerer Zeit umstritten. Die Rechtsmeinung war, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass bei PC, Telefon sowie Kraftfahrzeugen eine Aufteilung in betrieblich und privat möglich ist und bei Reisekosten diese Aufteilung untersagt wird.

 

Reiseabschnitte

Durch die neue Rechtsprechung ergibt sich nun die Möglichkeit, bei gemischt veranlassten Reisen, sobald sie eindeutig in beruflich und privat veranlasste Reiseabschnitte gegliedert werden können, den beruflichen Reiseabschnitt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen. Eine steuerliche Geltendmachung bleibt allerdings weiter untersagt, wenn die berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden kann.

 

Pauschale Tages- und Nächtigungsgelder

Die pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder können, sobald die Reise nach Abzug der An- und Rückreisetage länger als einen Aufenthaltstag dauert, für diese angesetzt werden, sofern eine nahezu ausschließliche berufliche Komponente vorliegt. Für die An- und Rückreisetage stehen die pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder grundsätzlich nicht zu, da eine Unterscheidung in private und berufliche Komponente nur schwer durchführbar ist. Allerdings können die tatsächlich nachgewiesenen Kosten abgesetzt werden.

 

Fahrtkosten

Die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt können anteilig geltend gemacht werden. Diese müssen allerdings im Verhältnis der beruflich veranlassten Aufenthaltstage und der privat veranlassten Aufenthaltstage aufgeteilt werden. Tatsächlich nachgewiesene Kosten, wie zB Gebühren für ein Einreisevisum, können nach dem gleichen Aufteilungsschlüssel geltend gemacht werden.

 

Untergeordnete Bedeutung bzw Aufteilung unmöglich

Eine Aufteilung in berufliche und private Aspekte kann unterbleiben, wenn der private Aspekt von untergeordneter Bedeutung ist und das auslösende Moment der Reise entweder eindeutig beruflich ist bzw bei Dienstnehmern die Reise vom Dienstgeber angeordnet wurde. In diesem Fall kann die gesamte Reise als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Greifen allerdings berufliche und private Aspekte derart ineinander, dass eine Aufteilung unmöglich ist, ist die Reise nach wie vor nicht abzugfähig; es besteht ein steuerliches Abzugsverbot für die gesamte Reise.

Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre Reise zu behandeln ist, rufen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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