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Steuerliche Änderungen infolge des Abgabenänderungsgesetzes 2016

Recht & Steuern
date icon 11. November 2016

Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2016
Das BMF hat jüngst einen Gesetzesentwurf zur Begutachtung versandt. In der Einkommensteuer sind insbesondere folgende Änderungen und Anpassungen vorgesehen:

  • Die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden an Museen von „überregionaler Bedeutung“ sollen durch eine Verordnung geregelt werden, anstelle der bisher vorgesehenen Bescheinigung durch den zuständigen Bundesminister. Für die Verordnung gibt es ebenfalls bereits einen Entwurf. Eine Mitwirkung des Steuerpflichtigen ist dabei nicht erforderlich, die Erfüllung der Kriterien der Verordnung soll im Rahmen der elektronischen Übermittlung von Spenderdaten vom Finanzamt Wien 1/23 überprüft werden.
  • Stipendien (Kunst- und Wissenschaft), die einen Einkommensersatz und keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen, sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit steuerpflichtig. Steuerfrei sind diese Stipendien außerhalb eines Dienstverhältnisses dann, wenn bei geringfügigem Einkommen keine Steuerpflicht besteht.
  • Eine Verordnungsermächtigung erlaubt eine Gleichstellung von wesentlich beteiligten mit nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern in Bezug auf den Ansatz eines Sachbezuges für die KFZ-Nutzung.
  • Anpassungen in der Lohnverrechnung: Berücksichtigung des Zuzugsfreibetrages, Erweiterung der Nettolohnvereinbarung, Anpassen des Lohnzettels an die ASVG-Meldung, Erleichterung bei der Geltendmachung des Kinderfreibetrages durch automatische Berücksichtigung bei Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages oder Alleinverdienerabsetzbetrages. ?
  • Bei betrieblichen Grundstücken, die dem Sondersteuersatz unterliegen, soll eine außerordentliche Abschreibung der Teilwertabschreibung für die Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung gleichgesetzt werden. Dadurch sollen allfällige Abgrenzungsfragen vermieden werden.

Folgende Änderungen enthält der Entwurf des AbgÄG 2016 für die Umsatzsteuer:

  • USt-Grundstücksbegriff wurde an das ab 1.1.2017 geltende Unionsrecht angepasst.
  • Vereinfachung bei kurzfristiger Vermietung (max. 14 Tage) an Nichtunternehmer oder unechte steuerbefreite Unternehmer – diese ist zwingend umsatzsteuerpflichtig, wenn das Grundstück sonst nur für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird. Dadurch soll die Notwendigkeit der Aufteilung der Vorsteuerbeträge und allfälliger Vorsteuerkorrekturen entfallen.
  • Die Kleinunternehmerregelung soll künftig entsprechend EU-Recht nur von Unternehmern, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, in Anspruch genommen werden können (bisher wurde an das Vorhandensein eines Wohnsitzes im Inland abgestellt). Bei der Berechnung der relevanten Umsatzgrenze (von EUR 30.000) kommt es hingegen zu einer Erweiterung der Ausnahmen um bestimmte steuerfreie Umsätze.

Durch die Änderung der Bundesabgabenordnung soll ab 2017 die Verfahrenshilfe auch für das abgabenbehördliche Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten eingeführt werden. Die Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde wird von vier auf sechs Wochen verlängert.

Wir werden Sie über die Gesetzwerdung, die abzuwarten bleibt, informieren.

Wolfgang Dibiasi
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