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Steuerliche Auswirkungen einer Auflösung von fremdwährungsfinanzierten Pensionsvorsorgemodellen

Recht & Steuern
date icon 21. Januar 2021

Ausgangslage

Vor einiger Zeit war es durchaus üblich Rentenversicherungen mit fremdfinanzierten Einmalprämien abzuschließen. Oft wurden diese Einmalprämien in Fremdwährung (z.B. CHF) aufgenommen. Durch die sinkenden Zinsen und den nachteiligen Veränderungen der Fremdwährungskurse konnten diese Modelle die geplanten Prognosen nicht mehr erreichen und wurden immer mehr zu einem Risiko.

Viele Kunden möchten nun diese Modelle auflösen und streben Vergleiche mit den Versicherungsgesellschaften an. Dabei gibt es allerdings steuerlich einige Themen zu beachten.

Steuerliche Würdigung

Die bisher „ausbezahlten“ Renten, die aufgrund des privatrechtlichen Versicherungsbetrages gezahlt werden, stellen wiederkehrende Bezüge gem. § 29 Z1 ESTG dar. Gemäß § 29 EStG sind wiederkehrende Bezüge nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt. Daraus folgt, dass die Steuerpflicht der Rente erst in jenem Jahr eintritt, in welchem der Betrag der Einmalprämie überschritten wird.

Zusätzlich bestehen durch die Fremdfinanzierung sogenannte „Wartetastenverluste“. Gemäß § 16 Abs. 1 Z1 EStG gehören Zinsen und Spesen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zu den Werbungskosten. Die Anrechnung war bislang allerdings deshalb nicht zulässig, weil der Zusammenhang mit einer steuerlich relevanten Betätigung (Erzielen eines steuerlichen Gesamtüberschusses) noch nicht erwiesen ist. Diese Ausgaben sind daher in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen gegen die mit ihnen im Veranlagungszeitraum stehenden positiven Einkünften iSd § 29 Z1 EStG zu verrechnen.

Hinsichtlich der abgesetzten Kosten sind Zinsen und Spesen unstrittig abzugsfähig. Fraglich sind hingegen eventuelle Fremdwährungsverluste, welche durch eine Tilgung des aufgenommenen Fremdwährungs-Kredites realisiert werden.

Fremdwährungsverluste als Werbungskosten?

Entsprechend Judikatur und Literatur sind Verluste aus Fremdwährungskrediten, bei außerbetrieblichen Einkunftsarten, nicht abzugsfähig: Fremdwährungskredite führen zu einer Währungsspekulation. Treten dabei Kursverluste auf, betreffen diese den Vermögensstamm, sodass keine Werbungskosten vorliegen können“ Jakom/Lenneis EStG, 2018 § 16 RZ 56. Kursverluste und Kursgewinne sind nach der Rechtsprechung Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051). Sämtliche im Rahmen der Tilgung des Darlehens geleistete Zahlungen – also auch die Abdeckung von errechneten Konvertierungs- bzw. Kursverlusten – fallen in die private Vermögenssphäre des Abgabepflichtigen und sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (siehe auch BFG 4.12.2017, RV/7104721/2017; BFG 07.02.2018, RV/7105808/2015; BFG 17.4.2015, RV/7101379/2014).

Zu beachten ist allerdings, dass sich diese Urteile stets auf außerbetriebliche Einkünfte bei Anschaffung von Immobilien mit nachfolgender Vermietung beziehen und dabei für die steuerliche Betrachtung der Vermögensstamm von der Einkünfteerzielung trennbar ist.

Für Werbungskosten gilt grundsätzlich, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein muss (VwGH 29.01.2015, 2011/15/0148). Im Falle dieser Pensionsvorsorgemodelle liegt dies zweifelsfrei vor.

Im Fall eines solchen Pensionsmodells liegt unseres Erachtens nach kein abtrennbarer „Vermögensstamm“ vor. Es handelt sich vielmehr um ein in sich geschlossenes Finanzprodukt und die Fremdfinanzierung ist untrennbar mit der Einkünfteerzielung verbunden.

Demnach ist eine Trennung in „Vermögensstamm“ und „Wirtschaftsgut“ kaum möglich. In diesem Sinne auch Beiser in ÖStZ 2017/326 wonach auch Kursverluste im Fall von Krediten in einer Fremdwährung nach dem objektiven Nettoprinzip im Zeitpunkt ihres Zu- oder Abfließens ertragssteuerwirksam sind. Sämtliche Kosten einer Fremdfinanzierung sind kausal und final im Sinn des objektiven Nettoprinzipss nach § 4 Abs. 4 und § 16 EStG mit der Erzielung von Einnahmen verknüpft. Der Kredit dient der Erzielung von Einnahmen. Kursverluste eines Fremdwährungskredites erhöhen somit die Kosten der Fremdfinanzierung.

Conclusio
Unseres Erachtens kann es durchaus zielführend sein (Einzelfallprüfung!) die Kosten iZm Fremdwährungsverlusten steuerlich geltend zu machen (ggf. unter Offenlegung gegenüber der Finanzverwaltung zur Vermeidung finanzstrafrechtlicher Konsequenzen). Festzuhalten ist, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Fremdwährungsverluste im Rahmen von Pensionsmodellen aufgrund fehlender konkreter Rechtsprechung nicht eindeutig eingeschätzt werden kann.

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