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Steuerliche Behandlung der unterschiedlichen Leasingarten

Recht & Steuern
date icon 23. März 2017

Leasingverträge sind eine attraktive Alternative zum Kauf. Dabei überlässt der Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer dem Leasingnehmer den Gebrauch bzw. die Nutzung eines Vermögensgegenstandes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Zahlung von Leasingraten. Leasing kann im Einzelfall ein wesentliches Instrument für die Bilanzgestaltung sein. Die bilanzielle Abbildung hängt dabei – wie nachfolgend dargestellt – von der Zurechnung des Leasinggutes auf Basis einer wirtschaftlichen Betrachtung ab.

Für die steuerliche Beurteilung von Leasingverträgen kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer „echten“ Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist („Operating-Leasing“) oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als (Raten-)Kauf („Finanzierungsleasing“) darstellt. Die Abgrenzungsfrage besteht in erster Linie bei den Finanzierungsleasingverträgen.

Operating-Leasing wird als Begriff für Bestandverträge verwendet, bei denen die Nutzungsfunktion für den Leasingnehmer in den Vordergrund tritt, während das Verwertungsrecht nach Ende der Leasingvertragsdauer in der Regel beim Leasinggeber liegt, wodurch die Wirtschaftsgüter dem Leasinggeber zugerechnet werden. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass die gesamten Leasingraten (vorbehaltlich der Luxustangente) zur Gänze Betriebsausgaben darstellen.

Für Finanzierungsleasingverträge sind insbesondere die für beide Seiten unkündbare Grundmietzeit und die Verlagerung der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung des Gegenstandes auf den Leasingnehmer charakteristisch. Es gibt dabei Vollamortisationsverträge, bei denen während der Mietdauer der Leasingnehmer für die Investitionskosten und einen Gewinn des Leasinggebers aufkommt und Teilamortisationsverträge. Bei Letzteren hat der Leasingnehmer nicht die gesamten Aufwendungen des Leasinggebers abzudecken.

Zurechnung des Leasinggutes
Ist das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zuzurechnen, dann sind die Leasingraten auf Ebene des Leasingnehmers unter Berücksichtigung der Angemessenheitsgrenze (= Luxustangente; diese beträgt bei PKWs € 40.000), eines allfällig auszuscheidenden Privatanteils sowie eines allfälligen Leasing-Aktivpostens (dieser ergibt sich aufgrund von Unterschieden in der steuerlichen Nutzungsdauer und der der Berechnung der Leasingraten zugrundeliegenden Nutzungsdauer) als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.

Ist das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zuzurechnen, so hat dieser den Gegenstand mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, diese bilden die Abschreibungsbasis. Zudem ist im Ausmaß der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Verbindlichkeit zu passivieren, wodurch sich zugleich die Eigenkapitalquote reduziert. Ein dadurch verschlechtertes Bilanzbild sollte auch im Hinblick auf geplante fremdfinanzierte Investitionsvorhaben beachtet werden. Bei Zahlung der Lea-singraten hat eine Aufteilung in eine Tilgungskomponente (= Abschreibung) und einen Zinsanteil zu erfolgen.

Wie die Behandlung von Leasingverträgen aus steuerlicher Sicht zu erfolgen hat, hängt maßgeblich von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab, wodurch eine sorgfältige Prüfung der entsprechenden Verträge erforderlich ist. Dabei unterstützen und beraten wir Sie gerne (info@artus.at)!

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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