Die Kursrallye bei Kryptowährungen, insbesondere beim Bitcoin, führt dazu, dass auch immer mehr Privatpersonen entsprechend investieren. Sofern ein Investment in Bitcoin in Form eines Wertpapiers erfolgt, ist die steuerliche Behandlung einfach. Die inländische depotführende Stelle hat bei einem entsprechenden Veräußerungsgewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dies entfaltet für den Anleger die sog. Endbesteuerung – sprich: es ist keine Aufnahme in die persönliche Einkommensteuererklärung erforderlich.
Wie sieht es jedoch aus, wenn Bitcoins per se als Währung über ein sog. wallet gehalten werden?
Transaktionen von Bitcoins im Privatvermögen
Im Privatvermögen gehaltene Bitcoins führen zu einer Steuerpflicht, wenn es zu sogenannten Spekulationsgewinnen kommt. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- zuerst muss ein Gewinn durch den Verkauf von Bitcoins erzielt werden.
- zudem muss die Zeitspanne, die zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Bitcoins liegt, weniger als ein Jahr betragen.
Als Verkauf zählen hierbei die folgenden drei Transaktionen:
- Tausch der Bitcoins gegen Euro
- Tausch in eine andere Kryptowährung
- Tausch gegen Waren / Dienstleistungen
Sollte ein solcher Verkauf mit Spekulationsgewinnen vorliegen, so sind diese prinzipiell steuerpflichtig. Es gibt hierbei eine Freigrenze von 440 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, so müssen die Gewinne in die Steuererklärung als sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) aufgenommen werden. Die Besteuerung erfolgt dann, zusammen mit etwaigen anderen Einkünften, mit dem progressiven Einkommensteuertarif.
Werden Krypto-Assets zinstragend veranlagt, gilt, dass realisierte Wertänderungen (sowohl die Zinsen, als auch realisierte Wertsteigerungen) mit 27,5% zu versteuern sind. Eine zinstragende Veranlagung findet statt, indem Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer verliehen werden. Wird als Gegenleistung für die Überlassung eine zusätzliche Einheit Krypto-Asset zugesagt, stellt diese „Zinsen“ dar und sind somit als Einkünfte aus Überlassung von Kapital steuerpflichtig.
Führen im Privatvermögen gehaltene Bitcoins hingegen zu Verlusten, so können diese nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften innerhalb desselben Jahres verrechnet werden.
Wichtig: Für den Nachweis beim Finanzamt ist es erforderlich, dass die Transaktionen genau aufgezeichnet werden (Euro-Wert beim Kauf sowie bei der Veräußerung, Datum der Transaktion, etc.). Dies ist im Vergleich zu einem Wertpapierdepot nicht ganz leicht, da es eben gerade kein Depot inkl. Abrechnungen/Aufstellungen/Steuerreports etc gibt. Der Nachweis kann daher bspw. anhand eines Excels oder mit speziell dafür geeigneter Software erfolgen.
Transaktionen von Bitcoins im Betriebsvermögen
Werden Bitcoins im Betriebsvermögen gehalten, so kommt es bei der Besteuerung von Gewinnen nicht auf die Haltedauer an. Es kommt bei einem Gewinn aus einem Verkauf immer zu einer Besteuerung zum progressiven Tarif. Für Kapitalgesellschaften bedeutet dies eine Besteuerung mit 25% Körperschaftssteuer.
Die Ausführungen zu zinstragenden Veranlagungen gelten im betrieblichen Bereich entsprechend (s. oben).
Behandlung von Mining
Unter Mining versteht man allgemein das Schaffen von neuen Einheiten von Kryptowährungen. Diese Tätigkeit ist nach Auffassung der Finanzverwaltung als gewerbliche Tätigkeit einzustufen und demnach auch ertragsteuerlich entsprechend zu behandeln, also in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Bei der Ermittlung der Einnahmen ist hierbei der Marktwert der erschaffenen Einheiten anzusetzen. Als Betriebsausgaben können beispielweise die Abschreibung von dafür angeschaffter Hardware oder auch anteilige Stromkosten geltend gemacht werden.
Zusätzlich zur Aufnahme der Mining-Tätigkeit in die Steuererklärung ist zu beachten, dass der Beginn der Tätigkeit binnen eines Monats dem Finanzamt mittels eines Eröffnungsfragebogens mitzuteilen ist.
Umsatzsteuer fällt bei diesem Vorgang nach der momentanen Rechtsprechung des EuGHs und der Auslegung der Finanzverwaltung keine an. Somit steht auch kein Vorsteuerabzug zu.
Wichtige Informationen entnehmen Sie auch unserem Beitrag Tax Alert zur Krypto-Besteuerung.