Da aktuell in der Ukraine Krieg herrscht, informieren wir Sie aus diesem Anlass über die steuerliche Behandlung von nachfolgenden Hilfeleistungen:
- Werbewirksame „Spenden“ zur Katastrophenhilfe
- Spenden gemäß § 4a EstG (begünstigte Organisationen, Spendenliste)
- Hilfsgüterlieferungen in der Umsatzsteuer
Werbewirksame „Spenden“ zur Katastrophenhilfe
Für Unternehmen besteht die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland zu tätigen und diese steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen – bei gegebener Werbewirksamkeit (s. unten)
Zu Katastrophenfällen zählen:
- Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag)
- technische Katastrophen (z.B. Brand- oder Explosionskatastrophen)
- kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen)
Die Höhe des Spendenabzuges ist nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG nicht begrenzt. Die erforderliche Werbewirksamkeit ist gegeben
- bei medialer Berichterstattung über die Spende,
- bei Berichterstattung über die Spende in Schreiben an Kund*innen/ Klient*innen
- bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Website des Unternehmens,
- beim Anbringen eines für Kund*innen sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kraftfahrzeug oder
- wenn Unternehmen im Rahmen der Eigenwerbung auf die Spenden hinweisen.
Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen „Katastrophenspenden“ ist es irrelevant, wer der Empfänger ist – ob Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer*innen, andere Familien oder Personen.
Spenden gemäß § 4a EStG
Grundsätzlich sind Spenden als Einkommensverwendung steuerlich nicht abzugsfähig. Es können jedoch aufgrund des § 4a EStG freigebige Zuwendungen für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen steuerlich geltend gemacht werden. Eine Werbewirksamkeit ist nicht erforderlich.
Diese Spenden sind für Unternehmen als Betriebsausgaben und für Privatpersonen als Sonderausgaben abzugsfähig. Die max. Höhe beträgt 10 % des Gewinns bei Betriebsausgaben oder des Gesamtbetrags der Einkünfte bei Sonderausgaben.
Bei Privatpersonen sind nur Geldspenden, bei Unternehmen hingegen auch Sachspenden begünstigt.
Begünstigte Einrichtungen sind Empfänger, die
- im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind – Universitäten, die Österreichische Nationalbibliothek, etc. und
- zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und auf der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen stehen.
Seit 2017 müssen private Spenden an begünstigte Einrichtungen elektronisch übermittelt werden und werden daher automatisch in der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt dies nicht.
Hilfsgüterlieferungen in der Umsatzsteuer
Entgeltliche und unentgeltliche (Entnahmeeigenverbrauch) Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen sind als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln, dies bedeutet, dass keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. Folgende Voraussetzungen gelten:
- Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird (z.B. Ukraine).
- Der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat wird erbracht.
- Die Lieferung wird beim Finanzamt im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben, dass dem/der Abnehmer*in keine Umsatzsteuer angelastet wird.
Bei entgeltlicher Lieferung wird zudem vorausgesetzt, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO), erbracht wird und dass kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Hilfsgüter können sowohl im Rahmen in- als auch ausländischer Hilfsprogramme überlassen werden. Bei Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (z.B. Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbeiter-Samariter-Bund) liegt ein inländisches Hilfsprogramm iSd zitierten Verordnung vor. Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für die entsprechenden Zwecke zur Hilfe vor Ort (z.B. Ukraine-Hilfe) liegt eine widmungsgemäße Verbringung ins Bestimmungsland (z.B. Ukraine) vor (Nachweisvorsorgepflicht).
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).