Die Aufräumarbeiten der vergangenen Hochwasserschäden konnten glücklicherweise rasch beendet werden. Was für die Betroffenen verbleibt ist aber ein finanzieller Schaden, der unter Umständen nicht zur Gänze durch Versicherungen abgedeckt ist.
Aber auch für die Helfer gibt es steuerliche Erleichterungen.
Aus diesem Anlass möchten wir einen kurzen Überblick geben, worum es sich dabei im Detail handelt. (Entnommen aus der BMF-Info vom 21.August 2023)
Fristen
Ist auf Grund von Aufräumarbeiten eine fristgerechte Einreichung einer Erklärung (Steuererklärung, Umsatzsteuervoranmeldung) nicht mehr möglich, kann hierfür eine Fristverlängerung beantragt werden. Dasselbe gilt auch für die Verlängerung von Beschwerdefristen. Sollte diese bereits versäumt worden sein, weil auf Grund der Naturkatastrophe diese übersehen wurde, kann noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
Zahlungserleichterung
Die Beseitigung von Katastrophenschäden kann zu Liquiditätsengpässen führen. Um dem entgegenzuwirken, können für bereits fällige Zahlungen Stundungs- oder Ratenansuchen gestellt werden.
Spenden
Geldspenden an begünstigte Einrichtungen („Spendengütesiegel“) können als Sonderausgabe abgesetzt werden. Im privaten Bereich erfolgt eine automatische Meldung an das Finanzamt und wird auch bei der antragslosen Veranlagung berücksichtigt. Spenden direkt an betroffene Personen können jedoch steuerlich nicht abgesetzt werden.
Im betrieblichen Bereich stellen neben Geld- auch Sachspenden abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Liebhaberei
Teure Ersatzbeschaffungen im betrieblichen Bereich können leicht zu Verlusten führen. Ein Unternehmen, dass langfristig nur Verluste schreibt, wird als Liebhaberei eingestuft und diese Verluste werden nicht anerkannt.
Da es sich bei Katastrophenschäden jedoch um unvorhersehbare Ereignisse handelt, sind diese für Zwecke der Liebhabereibeurteilung herauszurechnen.
Außergewöhnlichen Belastung
Kosten, welche zwangsläufig entstehen, stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Das trifft auf Katastrophenschäden unzweifelhaft zu. Diese sind – ohne Selbstbehalt, nach Abzug eines Zuschusses aus dem Katastrophenfonds – im Jahr der Anschaffung steuerlich abzugsfähig. Dazu zählen:
- Kosten für die Beseitigung von Wasser, Schlamm, etc.
- Reparaturkosten für noch benutzbare Gegenstände
- Ersatzbeschaffungen (zB Neuanschaffung von Mobiliar, Fahrzeugen, aber auch Gebäudeneubau, etc.)
Reparaturen und Ersatzbeschaffungen nur insoweit sie einer üblichen Lebensführung dienen. Somit keine Luxusgüter, Sportgeräte udgl.
Ist für Reparaturkosten bzw. Ersatzbeschaffungen die Aufnahme eines Kredits notwendig, können die daraus anfallenden Zinsen und Spesen ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Gebühren
Die Ersatzausstellung von Ausweisdokumenten, neuerlicher Abschluss von Miet- oder Leasingverträgen uÄ sind gebührenpflichtig. Werden diese im Zusammenhang mit einem Katastrophenschaden notwendig, entfällt diese Pflicht. Bereits entrichtete Gebühren können zurückgefordert werden.
Grunderwerbsteuer
Muss der Wohnsitz katastrophenbedingt dauerhaft verlegt werden, unterliegt der Kauf eines Ersatzgrundstücks grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Auf Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise der zwangsweisen Übersiedlung kann diese Gebühr entfallen.
Gerne beraten wir Sie dazu. (info@artus.at)