Durch die Möglichkeit, umweltfreundlichen und eigenen Strom zu erzeugen, erfreuen sich Photovoltaikanlagen sowohl bei Unternehmen als auch bei Privatpersonen großer Beliebtheit. Neben der Installation der Anlage gilt es jedoch auch steuerliche Überlegungen anzustellen. Vielfach stellen die durchaus komplizierten Regelungen vor allem Privatpersonen, aber auch Unternehmer*innen vor Herausforderungen. Gewisse Erleichterungen im Bereich Photovoltaikunterlagen bringt nun das Abgabenänderungsgesetz 2022 mit sich, welches gewisse Steuerbefreiungen vorsieht.
Grundsätzlich werden Photovoltaikanlagen auf drei verschiedene Arten genutzt:
- Inselbetrieb: Die erzeugte Energie ist lediglich für den Eigenbedarf vorgesehen. Überschüssiger Strom kann in Batterien gespeichert werden. Inselbetriebe sind aus steuerlicher Sicht unbeachtlich, da aufgrund fehlender Einspeisung keine Einnahmen resultiert werden und somit auch keine Steuerpflicht resultieren kann.
- Volleinspeisung: Die gesamte erzeugte Energie wird in das Netz eingespeist und einem Energieversorgungsunternehmen verkauft.
- Überschusseinspeisung: Die erzeugte Energie wird für den Eigenbedarf verwendet. Der den Eigenbedarf übersteigende Anteil an Strom wird in das Netz eingespeist.
Volleinspeisung
Bei Volleinspeisung liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Sämtliche Einnahmen aus der Netzeinspeisung sind als Betriebseinnahme zu erfassen, Aufwendungen können als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden. Die Anschaffungskosten für die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, wobei erhaltene Förderungen die Anschaffungskosten kürzen. Als Abschreibungsdauer sind 20 Jahre vorgesehen.
In der Regel wird durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage ein eigenständiger Betrieb begründet mit der Konsequenz einer separaten Gewinnermittlung. Neben einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stehen für die Gewinnermittlung vereinfachende Pauschalierungsmöglichkeiten (Betriebsausgabenpauschale bis zu 45% der Betriebseinnahmen) zur Verfügung.
Überschusseinspeisung
Auch durch die Überschusseinspeisung werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb generiert. Dies führt grundsätzlich zu einer Erklärungs- bzw. Veranlagungspflicht. Unter Umständen besteht jedoch eine Ausnahme von der Veranlagungspflicht für Privatpersonen, sofern ansonsten lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden (z.B. aus einem Dienstverhältnis, Pensionszahlungen) und die zusätzlichen Einkünfte EUR 730,00 pro Jahr nicht übersteigen. In diesem Fall kann von der Veranlagung abgesehen und die Einkünfte steuerfrei belassen werden. Außerdem ist zu klären, in welchem Verhältnis die Photovoltaikanlage Betriebs- oder Privatvermögen darstellt. Lediglich der dem Betriebsvermögen zuzuordnende Anteil kann bei der Abschreibung und anderen Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Vor allem bei der Überschusseinspeisung ist vorweg zu prüfen, ob Liebhaberei iSd Liebhabereiverordnung und somit keine Einkunftsquelle vorliegt.
Erleichterungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022
Erleichterungen für den Betrieb von Photovoltaikanlagen enthält das am 15. Juli 2022 im Nationalrat beschlossene Abgabenänderungsgesetz 2022 für kleine Photovoltaikanlagen. Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen sind künftig steuerfrei, erstmals ab der Veranlagung 2022. Bei Überschreiten dieses Grenzwertes kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung. Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist, dass die Anlage eine maximale Engpassleistung von 25 kWp aufweist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Steuerbefreiung lediglich private Anlagen erreicht.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Grundsätzlich ist der Betrieb als unternehmerische Tätigkeit iS des Umsatzsteuergesetzes zu sehen. Sofern jedoch der Gesamtumsatz des Steuerpflichtigen EUR 35.000 nicht übersteigt, greift die Kleinunternehmerbefreiung. Die erzielten Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, im Gegenzug steht allerdings auch kein Vorsteuerabzug zu.
In gewissen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung freiwillig zu verzichten, um dadurch die Vorsteuer aus der Investition in die Photovoltaikanlage geltend zu machen. Umsatzsteuerlich ist ein Gegenstand dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn dieser zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient. Werden daher mehr als 10% des Stroms in das Netz eingespeist, ist die Photovoltaikanlage aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zuzuordnen. Zwar pflegt die Finanzverwaltung bei Photovoltaikanlagen einen restriktiveren Zugang und stellt auf das Überwiegenheitsprinzip ab (betriebliche Nutzung > 50%), dieser Ansicht hat das Bundesfinanzgericht aber bereits widersprochen. Für den privat verbrauchten Strom ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe von 20% zu berücksichtigen.
Sofern die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommt, sind die Verkäufe an Energieversorgungsunternehmen steuerbar und steuerpflichtig. Bei der Lieferung von Energie ist unter bestimmten Voraussetzungen allerdings nicht der Verkäufer Schuldner der Umsatzsteuer, sondern kommt es zum Übergang der Steuer auf den Leistungsempfänger.
Meldepflicht im Zusammenhang mit der Elektrizitätsabgabe
Die Lieferung von elektrischer Energie unterliegt grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe. Um Investitionen in umweltfreundliche Stromerzeugung zu fördern, ist Photovoltaikstrom unter gewissen Voraussetzungen seit 1. Jänner 2020 gänzlich von der Elektrizitätsabgabe befreit, sofern dieses in das öffentliche Netz eingespeist wird. Für die Inanspruchnahme dieser Befreiung ist eine formlose Anzeige binnen vier Wochen ab Inbetriebnahme der begünstigten Photovoltaikanlage beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at)