Sowohl für Selbstständige als auch für ArbeitnehmerInnen, die im Ausland tätig werden wollen, gilt: Eine gute steuerliche Vorbereitung ist das A und O, um die konkrete Steuerlast zu berechnen und empfindliche Nachzahlungen oder gar Bußgelder zu vermeiden.
Wohnsitz und Ort der Besteuerung
Grundsätzlich hat jenes Land, in welchem man steuerlich ansässig ist, das Recht auf Besteuerung des weltweiten Einkommens. Die steuerliche Ansässigkeit orientiert sich grundsätzlich am Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt. Die Definition von „Wohnsitzstaat“ ist dabei von Land zu Land unterschiedlich. In der Regel ist man jedoch in dem Land steuerlich ansässig, in welchem man mehr als sechs Monate im Jahr verbringt. Besteht in zwei oder mehr Ländern ein Wohnsitz, regeln Doppelbesteuerungsabkommen, die Österreich mit zahlreichen Ländern abgeschlossen hat, das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten. Dadurch soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen ist vorgesehen, dass die steuerliche Ansässigkeit in jenem Staat gegeben ist, zu dem die engeren persönlichen (familiären) bzw wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, wobei der persönliche Aspekt den Ausschlag gibt.
Unselbstständige Tätigkeit im Ausland
Bei Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland für mehr als 183 Tage im Jahr sind diese unselbstständigen Einkünfte grundsätzlich im Tätigkeitsstaat zu versteuern. Wird die 183-Tages-Frist innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums bzw Kalenderjahr (je nach DBA) nicht überschritten und werden die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt, der im Tätigkeitsland weder einen Unternehmenssitz noch eine Betriebsstätte hat, sind die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat zu 100% steuerpflichtig.
Mittels Nettolohnvereinbarung und Hypotax kann etwaigen steuerlichen Nachteilen, die bei Steuerpflicht im Entsendungsland eventuell entstehen, entgegengewirkt werden.
Bei Entsendung ins Ausland und Aufenthalt von mehr als 183 Tagen ist es gemäß Doppelbesteuerungsabkommen dennoch möglich, im Heimatland steuerlich ansässig zu bleiben. Dies ist dann der Fall, wenn neben einem Wohnsitz auch die stärkeren persönlichen Beziehungen im Heimatland vorliegen. In diesem Fall unterliegen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit dann insoweit der Besteuerung im Tätigkeitsstaat als sie auf dort verbrachte Arbeitstage entfallen; Einkünfte entfallend auf Arbeitstage, die im Ansässigkeitsstaat bzw in Drittstaaten verbracht werden, unterliegen der Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen nimmt der Ansässigkeitsstaat, der grundsätzlich das Recht auf Besteuerung des gesamten Welteinkommens hat, die im Ausland steuerpflichtigen Einkünfte von der Besteuerung aus oder rechnet die bereits darauf entrichteten Steuern an.
Selbstständige Tätigkeit im Ausland
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder sonstiger selbständiger Tätigkeit erzielt, unterliegen nur in diesem Staat der Besteuerung, es sei denn, es steht im anderen Vertragsstaat (=Tätigkeitsstaat) für die Ausübung der Tätigkeit regelmäßig eine feste Einrichtung zur Verfügung, In diesem Fall dürfen Einkünfte insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie der festen Einrichtung zurechenbar sind. Im Zusammenhang mit der festen Einrichtung kommt vor allem der Dauerhaftigkeit (>6 Mo), Verfügungsmacht und der Verwendung für betriebliche Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu.
Wesentlich beteiligte Geschäftsführer, die nach innerstaatlichem Recht selbstständige Einkünfte gem § 22 Z 2 TS 2 EStG haben, sind DBA-rechtlich nach hA eher mit einem Selbstständigen oder einem Unternehmer vergleichbar. Allerdings ist die Judikatur eu-weit dahingehend höchst unterschiedlich. Erlaubt das jeweils anwendbare DBA keine Rückschlüsse dahingehend, worunter diese zu subsumieren sind, ist bei der Rechtsauslegung laut VwGH auf innerstaatlichen Recht zurückzugreifen. Abgesehen von manchen DBA – etwa mit Deutschland, das eine Sonderklausel für Einkünfte, welche Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer beziehen, in Art Art 16 (2) vorsieht – erfolgt die Subsumtion regelmäßig unter Artikel 7 (Unternehmensgewinne) oder Artikel 14 (Selbstständige Arbeit). Ist der Geschäftsführer nicht im selben Staat wie die Gesellschaft ansässig , besteht demnach Steuerpflicht nur dann im Sitzstaat der Gesellschaft, wenn der Geschäftsführer eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung in den Räumlichkeiten der Gesellschaft unterhält.