Im Wesentlichen erfolgte der Beschluss der folgenden Maßnahmen:
- Einführung einer Digitalsteuer iHv 5% für Online-Werbeumsätze, die im Inland gegen Entgelt durch Onlinewerbeleister erbracht werden. „Onlinewerbeleister“ sind Unternehmen, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres einen weltweiten Umsatz von zumindest EUR 750 Mio. erwirtschaften sowie im Inland mindestens EUR 25 Mio. p.a. aus Onlinewerbeleistungen erzielen.
- Durch den Beschluss des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) sind Berater wie Unternehmer künftig verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende (Steuer)Strukturen/Transaktionen der Finanzverwaltung im Rahmen von ad hoc Meldungen mitzuteilen. Die Meldepflicht trifft prinzipiell Intermediäre (Rechtsanwälte, Steuerberater), die für die Konzeption, Vermarktung, Organisation, für die Bereitstellung oder die Verwaltung der Umsetzung verantwortlich sind. Ist der Intermediär aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht von seiner Meldepflicht befreit, geht diese grundsätzlich auf den Steuerpflichtigen selbst über.
Die Meldepflicht beginnt grundsätzlich mit 1. Juli 2020; „Altfälle“ (dh grenzüberschreitende Gestaltungen, deren „erster Schritt zur Umsetzung“ bereits zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 erfolgte) sind bis 31. August 2020 zu melden. Bei Missachtung drohen empfindliche Strafen. - Im UStG wurden ua folgende Änderungen kodifiziert:
- Div. Änderungen für (Online)Versandhändler (bei Sorgfaltspflichtverletzung Haftung für die Abgabenpflichten der beteiligten Unternehmen, detaillierte Aufzeichnungserfordernisse)
- Wegfall der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen von Gegenständen aus Drittländern bis zu einem Warenwert von EUR 22 ab 2021.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema. (info@artus.at)