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Steuertipps zum Jahresende 2016 – für Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung

Recht & Steuern
date icon 15. Dezember 2016

Teil IV Steuerblogserie

Vor dem Jahresende empfiehlt es sich, einen Blick auf die steuerlichen Begünstigungen und Vorschriften im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerveranlagung oder Steuererklärung zu werfen.

  • Für die Arbeitnehmerveranlagung

Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge 2013
Die Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen aus dem Jahr 2013 bei Mehrfachversicherung (z.B. mehrere Dienstverhältnisse zur gleichen Zeit) und Leistung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus ist bis 31.12.2016 möglich (Rückerstattung der Pensionsversicherungsbeiträge: automatisch bei Pensionsantritt). Die Rückerstattung ist steuer-pflichtig.

Zahlung von Werbungskosten noch vor dem 31.12.2016
Um Werbungskosten (Fortbildungskosten, selbst bezahlte Reisekosten bei Schulungen, Tele-fonspesen, Fachliteratur, mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Ausbildungs-kosten…) 2016 noch von der Steuer absetzen zu können, müssen sie bis Jahresende bezahlt werden. Noch in diesem Jahr geleistete Vorauszahlungen für diese Kosten können in diesem Jahr abgesetzt werden.

Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2016 beim Arbeitgeber anregen
Der Arbeitgeber kann für die Mitarbeiter im Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer („Auf-rollung“) durchführen und die entstehende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen. Dies ist zum Beispiel bei Arbeitnehmern mit schwankenden Bezügen oder wenn noch kein Pend-lerpauschale oder Pendlereuro beim Arbeitgeber beantragt wurde. Bei ganzjährig beschäftigten Mitarbeitern können idR auch die nachweislich bezahlten Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigt werden.

Arbeitnehmerveranlagung und Rückzahlung von zu unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Eine Arbeitnehmerveranlagung (Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen,…) sowie eine Rückzahlung von zu unrecht einbehaltener Lohnsteuer kann innerhalb von 5 Jahren beantragt werden – höchste Zeit ist es daher für das Jahr 2011, die Frist endet am 31.12.2016.

  • Für die Steuererklärung

Gebäudeanteil bei Vermietung und Verpachtung anpassen
Für die Berechnung der Abschreibung vermieteter Gebäude bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung müssen seit 1.1.2016 bei einem nicht abschreibbaren Grundanteil 40% der Anschaf-fungskosten ausgeschieden werden, sofern nicht ein anderes Verhältnis nachgewiesen werden kann. Ausnahmen gibt es bei Gemeinden unter 100.000 Einwohnern mit einem geringen durchschnittlichen Baulandpreis (weiterhin 20% der Anschaffungskosten) sowie weitere Ausnahmen, die durch eine Verordnung des BMF festgelegt wurden. Die bis 2015 zu niedrig angesetzten Grundanteile sind bei der Bemessung der AfA in 2016 anzupassen.

Vorsicht gilt auch bei Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes bei Schenkung einer Immobilie unter Vereinbarung einer Substanzabgeltung. Diese muss noch heuer an den Geschenknehmer über-wiesen werden, sonst kann keine Abschreibung geltend gemacht werden.

Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen auf 15 Jahre
Instandsetzungsausgaben bei vermieteten Wohngebäuden dürfen 2016 nur mehr auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden (gilt auch für freiwillig über Antrag auf 15 Jahre zu verteilende nicht regelmäßig anfallende Instandhaltungsausgaben).

Topf-Sonderausgaben ab 2016
Topf-Sonderausgaben (Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung) können seit Anfang 2016 können nur bei Vertragsabschluss bzw. Beginn der Bauausführung vor 1.1.2016 abgesetzt werden. Der persönliche Sonderausgabenhöchstbetrag für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich von € 2.920 auf € 5.840. Ab drei Kindern: Sonderausgabentopf wird erhöht um € 1.460 pro Jahr. Topf-Sonderausgaben wirken sich nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus (kontinuierliche Verminderung ab einem Einkommen von 36.400 – 60.000, danach stehen keine Topf-Sonderausgaben mehr zu).

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung sind ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ absetzbar. Bei Einmalzahlungen kann ein Antrag auf Verteilung auf 10 Jahre gestellt werden.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
Bestimmte Renten sowie Steuerberatungskosten sind weiterhin unbeschränkt absetzbar. Kirchen-beiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

Spenden als Sonderausgaben
Spenden können steuerlich bis zu 10% des Gewinns des Wirtschaftsjahres 2016 bzw. als private Spenden mit 10% des Jahreseinkommens 2016 als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden (zum Beispiel Spenden für Forschung oder an im Gesetz festgelegte Einrichtungen wie bestimmte Museen, Spenden für mildtätige Zwecke, Spenden an bestimmte Organisationen,…). Eine Liste der begünstigten Einrichtungen, die sich registrieren lassen müssen, ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Bei Unternehmen werden generell Sachspenden als Betriebsausgaben anerkannt, als Sonder-ausgaben sind Sachspenden nur zulässig, wenn sie an Einrichtungen gehen, die keine Registrierung benötigen (Museen,…).  Privatstiftungen können für begünstigte Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden.

Außergewöhnliche Belastungen
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heil-behelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Seh-fähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder,… Um sich steuerlich auszuwirken, müssen die Aufwendungen einen Selbstbehalt von max. 12% des Einkommens übersteigen (ab-hängig von Einkommen und Familienstand. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen sind ohne Selbstbehalt absetzbar (Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufs-ausbildung der Kinder).

Als außergewöhnliche Belastung können auch Betreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich eines eventuellen steuerfreien Zuschusses vom Arbeitgeber). Absetzbar sind damit zusammenhängende Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining,… Dies gilt auch für die Kosten der Ferienbetreuung 2016. Nicht abgesetzt werden können Schulgeld und die Kosten für Nachhilfe. Die Haushaltsersparnis muss dabei nicht unbedingt berücksichtigt werden.

Verlustausgleich bei Wertpapieren
Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots haben, kann ein depotübergreifender Ver-lustausgleich im Rahmen der Steuererklärung durchgeführt werden. Eventuell nicht verwertete Verluste können mit den Einkünften aus anderen Wertpapierdepots ausgeglichen werden.

Prämie 2016 für Zukunftsvorsorge und Bausparen nutzen
Bei Investition in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge von min. € 2.676,89 kann die mögliche Höchstprämie für 2016 von € 113,77 erzielt werden. Eine Bausparprämie von € 18 lukriert man für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher aus 2009
Bücher, Aufzeichnungen, Belege usw. aus dem Jahr 2009 müssen ab 1.1.2017 grundsätzlich nicht mehr aufbewahrt werden aufgrund der 7-jährigen Aufbewahrungspflicht. Vorsicht gilt bei Unterlagen, die für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (UGB) von Bedeutung sind. Bei unternehmerisch genutzten Grundstücken (ab 1.4.2012) gilt eine Aufbewahrungsfrist von 22 Jahren (aufgrund des Berichtigungszeitraumes für die Vorsteuer). Private Belege im Zusammenhang mit Grundstücken sollten weiterhin unabhängig von gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden und es sollten keine Unterlagen vernichtet werden, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten. Bei elektronischer Archivierung zum Beispiel von Buchhaltungsunterlagen muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gewährleistet sein.

Lesen Sie Teil III unserer Steuerblog-Serie zu Steuertipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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