1. Sonderausgaben noch bis Ende 2013 bezahlen
Topf-Sonderausgaben (Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung) bis 2.920 Euro (Der Höchstbetrag verdoppelt sich auf 5.840 Euro für Alleinverdiener oder Alleinerzieher, ab drei Kinder erhöht er sich um 1.460 Euro) wirken sich nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 Euro vermindert sich auch dieser Betrag bis zu einem Einkommen von 60.000 Euro, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind zB Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.
Renten Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 400 Euro begrenzt.
Spenden als Sonderausgaben
Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden (siehe oben) auf diese Grenze angerechnet werden.
2. Außergewöhnliche Belastungen noch 2013 bezahlen
Außergewöhnliche Belastungen zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie nicht von der Versicherung ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich abgesetzt werden. Allerdings ist ein vom Einkommen und Familienstand abhängiger Selbstbehalt (max. 12% des Einkommens) zu berücksichtigen.
Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Kosten aufgrund von Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.
Kinderbetreuungskosten
Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bist zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses).
Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden.
Zu den Kinderbetreuungskosten zählen nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht.
Auch Kosten für die Ferienbetreuung 2013 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können steuerlich geltend gemacht werden.
Nicht abzugsfähig sind weiterhin das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht.
3. Steuerabkommen mit Liechtenstein
Das Steuerabkommen Österreich – Liechtenstein wird am 1.1.2014 in Kraft treten. Das Abkommen umfasst die zukünftige Besteuerung von Kapitalvermögen von Österreichern bei Banken in Liechtenstein und jenes, das von Treuhändern für Österreicher in liechtensteinischen Stiftungen weltweit verwaltet wird.
Daneben eröffnet das Steuerabkommen österreichischen Steuersündern die Möglichkeit durch eine von den liechtensteinischen Banken / Treuhändern einzuhebende einmalige Steuerzahlung bei voller Wahrung ihrer Anonymität für Steuerhinterziehungen der Vergangenheit Straffreiheit zu erlangen und die Vermögen damit zu legalisieren. Bei dieser Legalisierung wird eine Abgeltungssteuer iHv 15% – 30% (bei besonders hohem Kapitalvermögen bis zu 38%) eingehoben. Die Einmalzahlungen aus Liechtenstein sollen in der zweiten Jahreshälfte 2014 nach Österreich fließen und somit dem österreichischen Budget zugute kommen.