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Steuertipps zum Jahresende für alle Steuerpflichtigen (2014)

Recht & Steuern
date icon 02. Dezember 2014

Sonderausgaben noch bis Ende 2014 bezahlen
In der Regel ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßgebend. Wird eine Versicherungsprämie oder ein ähnlicher Beitrag in einer einmaligen Leistung (Einmalprämie) entrichtet, können Sie im Jahr des Einmalerlages eine Aufteilung auf zehn Jahre beantragen. Dadurch kann der persönliche Höchstbetrag besser genützt werden. Die Zehnjahresverteilung ist aber auch bei den unbegrenzt absetzbaren Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung (zum Nachkauf von Versicherungszeiten) möglich.

TOPFSONDERAUSGABEN *
in beschränkter Höhe absetzbar
-> innerhalb des gemeinsamen Höchstbeitrages 2.920

SONDERAUSGABEN
in unbeschränkter Höhe absetzbar

Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten
Beiträge zu Pflegeversicherungen, wenn sie den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit haben Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von   Versicherungszeiten, zB von Schulzeiten
Beiträge zu Pensionskassen Steuerberatungskosten sowie Beratungskosten für selbständige Bilanzbuchhalter und   Personalverrechner
Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung inkl. der anfallenden Zinsen
  • Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
  • Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder   Katastrophenhilfeorganisationen)

Ab 2012 sind Spenden nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres nicht übersteigen.

Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden)

*Topfsonderausgaben / „Sonderausgabenviertel“ bis 2.920 Euro wirken sich nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus und sind um das Sonderausgabenpauschale von 60 Euro jährlich zu vermindern. Topf-Sonderausgaben wirken sich daher steuerlich nur aus, wenn sie höher als 240 Euro sind. Der Höchstbetrag verdoppelt sich auf 5.840 Euro für Alleinverdiener (Ehe-Partner verdient weniger als 6.000 Euro im Jahr) oder Alleinerzieher (ab drei Kindern erhöht er sich um 1.460 Euro). Ab einem Einkommen von 36.400 Euro vermindert sich auch dieser Betrag bis zu einem Einkommen von 60.000 Euro, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen. Ein Betrag von 60 Euro wird in jedem Fall berücksichtigt.

Beiträge zu Personenversicherungen inkl. Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Schulzeiten, Selbstversicherung von Angehörigen, Kirchenbeiträge, Wohnraumschaffungs- und Wohnraumsanierungskosten können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für die nicht dauernd getrennt lebende/n EhepartnerIn oder für ein Kind, für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet werden. Dasselbe gilt für die Partnerin oder den Partner bei Lebensgemeinschaften mit Kind.

Außergewöhnliche Belastungen noch 2014 bezahlen
Außergewöhnliche Belastungen sind ebenso wie die Sonderausgaben Aufwendungen für die Lebensführung. Da diese Aufwendungen und Ausgaben aber außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen, sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, sind sie steuermindernd anzusetzen. So zählen beispielsweise Ausgaben für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für die Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte, soweit sie nicht von der Versicherung ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung zu den außergewöhnlichen Belastungen. Allerdings ist ein vom Einkommen und Familienstand abhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.

höchstens 7.300 Euro 6 %
mehr als 7.300 Euro 8 %
mehr als 14.600 Euro 10 %
mehr als 36.400 Euro 12 %

?Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1 %, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Bestimmte außergewöhnliche Belastungen sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar:

  • Kosten aufgrund von Behinderungen
  • Katastrophenschäden
  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder
  • Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr. Nicht abzugsfähig sind weiterhin das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht.

 

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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