1. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis 300 Euro steuerfrei
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensionsinvestmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. (Achtung: für Zahlungen, die aus einer Bezugsumwandlung stammen besteht Sozialversicherungspflicht, wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist.)
2. Weihnachtsgeschenke bis 186 Euro steuerfrei
(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind bis zu 186 Euro pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
3. Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis 365 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) gibt es pro Arbeitnehmer einen jährlichen Steuerfreibetrag von 365 Euro.
4. Kinderbetreuungskosten: 1.000 Euro Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei
Ein Zuschuss des Arbeitgebers für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern für die Kinderbetreuung ist bis zu 1.000 Euro jährlich pro Kind (bis zum zehnten Lebensjahr) von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit.
Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird.
Der Zuschuss muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet werden, darf also nicht an den Arbeitnehmer geleistet werden.
5. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“
Die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel können auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.
(Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers oder wenn das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird, stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. eine nicht begünstigte steuerpflichtige Gehaltsumwandlung dar.)