1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2010 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2013
Wer aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken- Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese rückerstatten lassen.
Die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nur 3 Jahre möglich. Hat man also 2010 zu viel bezahlt ist der Rückerstattungsantrag bis 31.12.2013 zu stellen. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
(Die Rückerstattung ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig.)
2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2013 bezahlen
Werbungskosten, wie insbesondere
– Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand)
– Familienheimfahrten
– Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
– Telefonspesen
– Fachliteratur
– beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge
– Ausbildungskosten
– Kosten der Umschulung
müssen noch 2013 bezahlt werden, um sie heuer als Werbungskosten von der Steuer absetzen zu können.
3. Arbeitnehmerveranlagung 2008
Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit.
Daher endet am 31.12.2013 die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2008.
4. Pendlerpauschale, Pendlereuro
Auch Teilzeitbeschäftigte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, haben nun Anspruch auf ein Pendlerpauschale (ein bis zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales). Fahren Pendler an mindestens drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie wie bisher das Pendlerpauschale zur Gänze.
Arbeitnehmern, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, steht nun zusätzlich ein Absetzbetrag zu. Der sogenannte Pendlereuro beträgt jährlich 2 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn diese mindestens 11 Mal pro Monat zurückgelegt. Für Teilzeitarbeitskräfte gilt hierbei die gleiche Drittelung wie für das Pendlerpauschale.