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Steuertipps zum Jahresende für Arbeitnehmer (2014)

Recht & Steuern
date icon 01. Dezember 2014

1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2011 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2014
Wer aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese rückerstatten lassen.

Fall 1:  Zweimal echtes Dienstverhältnis (ASVG)

  • Krankenversicherung
    Über Antrag ist bis zum Ende des drittfolgenden Jahres bei einem der beteiligten Krankenversicherungsträger eine Rückerstattung in Höhe von 4% (7,4% bei Mitversicherung von Angehörigen bzw. im Falle von Höherversicherungen) der Krankenversicherungsüberschreitungsbemessungsgrundlage möglich.
  • Pensionsversicherung
    Bei Überschreitung der Höchstbemessungsgrundlage ist hier eine Rückerstattung von 11,4% der Pensionsüberschreitungsbemessungsgrundlage ohne Frist möglich.
  • Arbeitslosenversicherung
    Eine Rückerstattung in Höhe von 6% der Pensionsüberschreitungsbemessungsgrundlage ist ohne Frist möglich
  • Unfallversicherung
    Keine Rückerstattung möglich

Fall 2: ASVG – ASVG Pensionsbezug

  • Krankenversicherung
    Über Antrag ist bis zum Ende des drittfolgenden Jahres bei einem der beteiligten Krankenversicherungsträger eine Rückerstattung in Höhe von 4% (7,4% bei Mitversicherung von Angehörigen bzw. im Falle von Höherversicherungen) der Krankenversicherungsüberschreitungsbemessungsgrundlage möglich.
  • Pensionsversicherung
    Keine Rückerstattung möglich
  • Arbeitslosenversicherung
    Keine Rückerstattung möglich
  • Unfallversicherung
    Keine Rückerstattung möglich

Fall 3: ASVG – GSVG

  • Krankenversicherung
    Wird die Höchstbeitragsgrundlage überschritten, kommt es bei der SVA zu einer Differenzbeitragsvorschreibung. Es ist kein Antrag zu stellen. Achtung: diese Regelung gilt jedoch nicht für freie Dienstnehmer.
  • Pensionsversicherung
    Wird die Höchstbeitragsgrundlage überschritten, kommt es bei der SVA zu einer Differenzbeitragsvorschreibung. Es ist kein Antrag zu stellen. Achtung: diese Regelung gilt jedoch nicht für freie Dienstnehmer.
  • Arbeitslosenversicherung
    Keine Rückerstattung möglich
  • Unfallversicherung
    Keine Rückerstattung möglich

Bitte beachten Sie, dass Rückerstattungen im Falle von Krankenversicherungsbeiträgen natürlich nur dann erfolgen, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Alle Rückerstattungen sind lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig.

2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2014 bezahlen
Werbungskosten, wie insbesondere

  • Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc. samt allen damit verbundenen
  • Nebenkosten, wie Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand)
  • Familienheimfahrten
  • Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
  • Telefonspesen
  • Fachliteratur
  • beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge
  • Ausbildungskosten
  • Kosten der Umschulung

müssen noch 2014 bezahlt werden, um sie heuer als Werbungskosten von der Steuer absetzen zu können.

3. Arbeitnehmerveranlagung 2009
Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit.
Daher endet am 31.12.2014 die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2009.

4. Pendlerpauschale seit 2014
Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag von EUR 291 abgegolten, dieser wird mit der Lohnabrechung automatisch berücksichtigt. Zusätzlich können ArbeitnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch das kleine oder das große Pendlerpauschale und einen „Pendlereuro“ geltend machen.

Ab 2014 ist ausschließlich das Ergebnis des Pendlerrechners ausschlaggebend, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro besteht. Wer die Voraussetzungen für Pendlerpauschale und Pendlereuro erfüllt, aber keine Lohnsteuer zahlt, erhält bis zu EUR 290 als Pendlerzuschlag. So können bis zu EUR 400 an Negativsteuer entstehen, die das Finanzamt über die ArbeitnehmerInnenveranlagung ausbezahlt.

Achtung: Wird das Jobticket genützt, kann zusätzlich kein großes oder kleines Pendlerpauschale in Anspruch genommen und kein Pendlereuro geltend gemacht werden.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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