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Steuertipps zum Jahresende – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Recht & Steuern
date icon 07. Dezember 2016

Steuerblogserie Teil IIl

Vor dem Jahresende empfiehlt es sich, einen Blick auf die steuerlichen Begünstigungen zu werfen. Im Jahr 2016 gab es einige Änderungen die steuerliches Optimierungspotential bieten.

Optimale Ausnutzung des Jahressechstels
Das Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird begünstigt besteuert. Unter Umständen wird dies nicht optimal ausgenutzt, etwa wenn neben den Monatsbezügen noch weitere Bezüge (wie Überstundenvergütung, Nachtarbeitszuschlag, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen,…) gezahlt werden oder Sachbezüge nur zwölf Mal zur Auszahlung gelangen. Zu prüfen ist, ob in der Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine begünstigt besteuerte Prämie ausgezahlt werden kann.

Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis 300 € steuerfrei
Steuerfrei bis 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer ist die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen durch den Arbeitgeber (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen). Zu beachten ist, dass für die Zahlungen Sozialversicherungspflicht besteht, wenn sie aus der Umwandlung von Bezügen stammen und die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist.

Steuerfreiheit von Mitarbeiterbeteiligungen bis € 3.000
Der Freibetrag pro Mitarbeiter für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen beträgt € 3.000. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen (zu einer begünstigten bestimmten Gruppe zählen nach Ansicht des VwGH auch die Angehörigen des Managements). Die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden.

Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei
Innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich pro Arbeitnehmer sind (Weihnachts-) Geschenke an Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich um Sachzuwendungen handeln (zum Beispiel: Warengutscheine), Geldgeschenke sind nicht steuerfrei. Sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte, besteht Umsatzsteuerpflicht, wenn die Geschenke an den Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (Bücher, Blumen,…) hinausgehen.

Betriebsveranstaltungen bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei
Einen Freibetrag von € 365 pro Arbeitnehmer und Jahr gibt es für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier). Alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres werden zusammengerechnet, ein Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis €186 steuerfrei
Seit dem Jahr 2016 sind Sachzuwendungen, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt werden, bis zum Betrag von € 186 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei.

Mitarbeiterrabatte bis 20% steuerfrei
Mitarbeiterrabatte sind steuerfrei, wenn sie im Einzelfall 20% des Fremdverkaufspreises nicht übersteigen und sie allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Übersteigende Rabatte (über 20%) sind steuerfrei bis zu einem Gesamtbetrag von € 1.000 pro Kalenderjahr. Die Regelung wurde im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 angepasst.

Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten
Ein Zuschuss des Arbeitgebers für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer zu den Kinderbetreuungskosten kann bis zu einem jährlichen Betrag von € 1.000 Lohnsteuer- und SV-frei sein. Das Kind darf das zehnte Lebensjahr noch nicht überschritten haben und dem Arbeitnehmer muss für mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt werden. Der Zuschuss wird direkt an die institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (auch in Form eines Gutscheines an die Einrichtung) oder eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet.

„Jobticket“
Das „Jobticket“ (Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel, z.B. Jahreskarte der Wiener Linien), kann vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel innerhalb des Stadtzentrums in Wien kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Das Jobticket darf nicht anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns gewährt werden, da dann eine nicht begünstigte und steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vorliegt. Zu beachten ist, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und den Namen des Dienstnehmers beinhalten muss. Ein reiner Kostenersatz durch den Arbeitgeber ist nicht steuerfrei.

Den Teil Il der Steuerblogserie : Steuertipps für Unternehmer im Speziellen können Sie hier lesen.

Lesen Sie auch zu diesem Thema, Steuertipps zum Jahresende für Arbeitgeber und Mitarbeiter aus dem Jahr 2014.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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