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Steuertipps zum Jahresende für Unternehmer (2013)

Recht & Steuern
date icon 03. Dezember 2013

1. Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag (13% vom Gewinn bis max. 30.000, also max. 3.900 Euro) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart automatisch zu.

Ist der Gewinn höher als 30.000 Euro, steht ein über diesen Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) Gewinnfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu 13% des Gewinns, derzeit aber maximal 45.350 Euro pro Jahr. Er kann in Anspruch genommen werden, wenn im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt wurden. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder bestimmte Wertpapiere in Frage.

Zu beachten ist, dass bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung nur der Grundfreibetrag zusteht. 

 

2. Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.

Zusätzlich zu diesen Spenden sind auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen als Betriebsausgaben absetzbar. Diese Spenden müssen als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens) und können betragsmäßig unbeschränkt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Ebenso steuerlich absetzbar sind Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (zB Oper, Museen, Sportvereine, etc.) wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Hierbei handelt es sich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

 

3. Formschungsprämie

Die Forschungsprämie beträgt 10% der relevanten Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben). Prämienbegünstigt sind sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch die Auftragsforschung. (Bei der Auftragsforschung besteht ein Höchstbetrag der Aufwendungen iHv 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr.)

Für den Prämienantrag 2013 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Es besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Notwendig ist dafür ein „Projektgutachten“ der FGG.

 

4. Bildungsfreibetrag oder Bildungsprämie

Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag iHv 20% dieser Kosten geltend machen.

Für externe Aus- und Fortbildungskosten kann alternativ zum Bildungsfreibetrag eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden.

 

5. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2006

Am 31.12.2013 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2006 aus. Somit können diese Unterlagen ab 1.1.2014 vernichtet werden.

Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind, sind jedoch weiter aufzubewahren!

Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen betreffend Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, beträgt 22 Jahre. Belege iZm Grundstücken (Kaufvertrag, Belege über Anschaffungskosten, wie zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Belege über durchgeführte Investitionen, etc.) sollten grundsätzlich aufbewahrt werden!

 

6. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2013 beantragen

Betragen die steuerpflichtigen Einkünfte 2013 maximal 4.641,60 Euro und der Jahresumsatz maximal 30.000 Euro, können Gewerbetreibende und Ärzte rückwirkend die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) für das laufende Jahr beantragen. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Männer über 65, Frauen über 60 Jahre, sowie Frauen und Männer über 57 Jahre, wenn in den letzten 5 Jahren die Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten wurden.

Die Befreiung kann auch währen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal 386,80 und der monatliche Umsatz maximal 2.500 Euro betragen.

Wolfgang Dibiasi
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