Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps
- wie Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden;
- Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 € (exklusive Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzug) als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG);
- Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw. Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern;
möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen:
Gewinnfreibetrag (GFB)
Seit dem Jahr 2013 steht für Gewinne – 30.000 € übersteigend – ein gestaffelter Gewinnfreibetrag zu. Dieser muss durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt sein und beträgt für:
- Gewinne bis zu 175.000 Euro: 13 Prozent
- die nächsten 175.000 Euro: 7 Prozent
- die nächsten 230.000 Euro: 4,5 Prozent
Für Gewinne über 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung im Jahr 2014 somit 45.350 Euro
Der Grundfreibetrag i.H. v. 3.900 € für Gewinne bis max. 30.000 € bleibt ohne Investitionserfordernis unverändert.
TIPP: Wenn Sie den GFB für 2014 optimal nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor Jahresende ihren voraussichtlichen Gewinn 2014 abschätzen. Falls Sie einen Gewinn von mehr als 30.000 € erwarten, sollten Sie überprüfen, wie viel Sie heuer bereits in geeignete Anlagen investiert haben bzw. was Sie heuer noch an Investitionen planen. Reichen die Investitionen 2014 zur Deckung des investitionsbedingten GFB (13 % des 30.000 € übersteigenden Gewinnes 2014) nicht aus, sollten Sie entweder Investitionen vorziehen oder noch vor dem Jahresende zumindest begünstigte Wertpapiere erwerben.
Überhaupt ist die Nutzung der Begünstigung durch den Kauf von Wertpapieren auch deshalb zu empfehlen, weil man dadurch die Gefahr einer Nachversteuerung der Begünstigung durch vorzeitiges Ausscheiden von Investitionen innerhalb der vierjährigen Behaltefrist vermeiden kann.
Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2014 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2014 geleistet werden.
Eine Steuerbegünstigung besteht für Spenden an Forschungs- und Lehreinrichtungen, begünstigte Körperschaften für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern sowie zur Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, Organisationen für Umwelt-, Natur- und Artenschutz sowie behördlich genehmigte Tierheime (Liste auf https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp abfragbar).
Spenden an freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände sind auch absetzbar, jedoch werden die Feuerwehren, da sie gesetzlich geregelt sind, nicht in der Liste der begünstigten Empfänger angeführt.
TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.
Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie
Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 € pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden.
TIPP: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu. Diese Variante ist für juristische Personen die steuerlich günstigere.
Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2007
Zum 31.12.2014 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege, etc. des Jahres 2007 aus. Diese können daher ab 1.1.2015 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.
GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2014 beantragen
Gewerbetreibende Einzelunternehmer und Ärzte können spätestens am 31.12.2014 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2014 maximal 4.743,72 € und der Jahresumsatz 2014 maximal 30.000 € betragen. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Männer über 65, Frauen über 60 sowie Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten 5 Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben.
TIPP: Sinnvoll ist ein Antrag auf Befreiung dann, wenn bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit (z.B. einem Dienstverhältnis) ein Versicherungsschutz gegeben ist, da sonst keine Pflichtversicherung in KV und PV gegeben ist.