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Steuertipps zum Jahresende – für Unternehmer I

Recht & Steuern
date icon 22. November 2016

Steuerblogserie Teil I: Steuertipps für Unternehmer im Allgemeinen

Dispositionen über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben
Durch das Vorziehen von Aufwendungen und dem Verschieben von Erträgen, haben Bilanzierer einen gewissen Gestaltungsspielraum.
Hinweis: Bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen unterbleibt eine Gewinnrealisierung!
Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben ebenfalls einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach Jahresende getätigt werden, dem Jahr zuzuordnen sind, dem sie wirtschaftlich angehören.

Investitionen vor Jahresende
Damit Sie für eine Investition noch die Halbjahresabsetzung geltend machen können, muss das Wirtschaftsgut noch bis 31.12.2016 in Betrieb genommen werden. Die Bezahlung kann bei Bilanzieren im nächsten Jahr erfolgen.
Investitionen mit Anschaffungskosten bis €400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

Änderungen bei der Gebäudeabschreibung für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen:

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäuden ohne Nachweis der Nutzungsdauer dürfen nur mehr mit 2,5% pro Jahr abgeschrieben werden.
  • Die Absetzung für Abnutzung beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens nur mehr 1,5%, außer eine kürzere Nutzungsdauer wird nachgewiesen.
  • Instandsetzungsaufwendungen für Gebäude, die für Wohnzwecke vermietet werden und nicht Arbeitnehmern überlassen werden, dürfen nur mehr auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.
  • Die Anpassung der höheren AfA-Sätze (bis 2015) hat im Jahr 2016 zu erfolgen.

Gewinnfreibetrag (GFB)
Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, jedoch maximal € 45.350 pro Jahr. Der GFB ist degressiv gestaltet:

Gewinn Gewinnfreibetrag
? €175.000 13%
€175.000 – €350.000 7%
€350.000 – €580.000 4,5%
? €580.000 Kein GFB

Bis zu € 30.000 Gewinn gebührt jedenfalls der 13%-ige Grundfreibetrag (entspricht € 3.900) zu. Bei höheren Gewinnen ergibt sich ein Anspruch auf einen darüber hinausgehenden (investitionsbedingten) GFB nur, wenn im betreffenden Jahr Investitionen getätigt wurden. Als Investitionen werden ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren anerkannt. Abgesehen von Sachanlagen kommen nur mehr Wohnbauanleihen oder Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaften als Investitionsdeckung für den GFB in Frage. Bitte beachten Sie, dass die Anleihen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden müssen.
Bei Gewinnen über €30.000 ist es am einfachsten, die Investitionsdeckung durch den Kauf von Wohnbauanleihen zu erfüllen. Nachteilig sind deren lange Laufzeiten (mindestens 10 Jahre). Beim Kauf von Anleihen, die nicht neu sind, muss die Restlaufzeit der Anleihen mindestens vier Jahre betragen. Für einen steueroptimalen Kauf sollte der über dem Grundfreibetrag (€ 3.900) liegende investitionsbedingte GFB geschätzt werden und dementsprechend Wohnbauanleihen gekauft werden. Bitte beachten Sie, dass im Betriebsvermögen die Zinsen der Wohnbauanleihen nicht KESt-frei sind.
Der GFB steht ferner für selbständige Nebeneinkünfte, für Bezüge von selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern und für Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandvergütungen zu.
Bei der Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag von € 3.900 zu.

Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden sind bis zu 10% des Gewinns (vor Abzug des GFB) des laufenden Wirtschaftsjahres absetzbar, sofern sie an die vom Gesetz begünstigte Institutionen geleistet werden. Um die Spenden im Jahr 2016 steuerlich berücksichtigen zu können, müssen sie bis zum 31.12.2016 getätigt werden. Ferner sind Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit nationalen und internationalen Katastrophen ohne betragsmäßige Begrenzung als Betriebsausgabe absetzbar, wenn diese Spenden als Werbung entsprechend vermarktet werden (z.B. durch Erwähnung auf der Website des Unternehmens).
Keine Spenden, sondern Werbeaufwand, sind Sponsorbeiträge an gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen, wenn damit angemessene Gegenleistungen in Form von Werbeleistungen verbunden sind.

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer für KMUs
Fallen Dienstnehmer aufgrund eines unfallbedingten Krankenstandes (Freizeit- oder Arbeitsunfall) aus und dauert der Krankenstand länger als 3 Tage, so bekommen Dienstgeber (mit bis zu max. 50 Dienstnehmer) einen Teil der Personalkosten von der AUVA rückerstattet. Diese Regelung gilt auch für den Ausfall aufgrund von Krankheit. Jedoch muss bei sonstigen Krankenständen der Krankenstand mindestens 10 Tage dauern. Der Zuschuss wird bei Krankheit ab dem 11. und bei Unfall ab dem 1. Tag gewährt. Den Zuschuss von der AUVA gibt es auch für geringfügig Beschäftigte. Der Zuschuss beträgt 50% des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen. Die Anträge können bis zu 3 Jahre nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung beantragt werden.

Teil II der ARTUS-Blogserie zu Steuertipps wird am 29.11.2016 veröffentlicht.

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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