Steuerblogserie Teil II: Steuertipps für Unternehmer im Speziellen
- Steueroptimale Verlustverwertung
- Verrechnung von Verlustvorträgen
Bei Körperschaften können vortragsfähige Verluste lediglich bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei gewissen Gewinnen (zB bei Sanierungsgewinnen, Gewinnen aus der Veräußerung von Betrieben, etc.) von dieser 25%-igen Mindestbesteuerung abgesehen werden
Bei der Einkommenssteuer hingegen können seit der Veranlagung 2014 Verluste wieder zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden. Nachteilig ist diese Regelung allerdings, wenn die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind. Dann können die Vorteile der niedrigeren Tarifstufen nicht genützt werden und Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben steuerlich wirkungslos.
Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, die ab 2013 entstanden sind, sind durch die Steuerreform 2015/16 nun unbeschränkt vortragsfähig. - Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
Die Verluste einzelner in- oder ausländischer Kapitalgesellschaften können innerhalb der Unternehmensgruppe durch die Gruppenbesteuerung steueroptimal verwertet werden. Die Gründung einer Unternehmensgruppe ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:- Es muss eine finanzielle Verbindung, sprich eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und die Mehrheit der Stimmrechte, ab Beginn des Wirtschaftsjahres vorhanden sein und
- der Gruppenantrag muss vor dem Bilanzstichtag der einzubeziehenden Gesellschaft jenes Jahres an das zuständige Finanzamt gestellt werden, für das er erstmals gelten soll.
- Verrechnung von Verlustvorträgen
Werden die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt, können Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag am 31.12.2016 bis zum Ende des aktuellen Jahres (31.12.2016) einen Gruppenantrag stellen und die Vorteile einer steuerlichen Unternehmensgruppe nutzen. Folglich kann für das gesamte Jahr 2016 eine Unternehmensgruppe gebildet werden (bzw. erfolgt ein Beitritt zu einer Bestehenden), wobei Verluste einzelner Gruppenmitglieder aus dem Jahr 2016 mit Gewinnen anderer Gruppenmitglieder aus 2016 ausgeglichen werden können. Die Firmenwertabschreibung kann nur mehr für operativ tätige Gruppenmitglieder abgesetzt werden, wenn diese bis zum 28.2.2014 neu erworben wurden. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt die Firmenwertabschreibung auch für ausländische Gruppenmitglieder.
Ferner können in Österreich Auslandsverluste durch Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften verwertet werden. Ausländische Kapitalgesellschaften können seit dem 1.3.2014 aber nur miteinbezogen werden, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können ab der Veranlagung 2015 im Jahr der Verlustzurechnung mit maximal 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens verrechnet werden. Die restlichen 25% bilden den Verlustvortrag des Gruppenträgers.
Finanzierungskosten einer Beteiligungsholding im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen einer Kapitalgesellschaft können durch die Gruppenbesteuerung ebenfalls steueroptimal verwertet werden. Ausgenommen von dieser Begünstigung sind Anteile, die von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben wurden.
Keine ausgleichfähigen Verluste bei kapitalistische Mitunternehmern mehr
Ab 2016 sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer bei natürlichen Personen nicht mehr ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind lediglich für künftige Gewinne aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig
- Aspekte bei Ermittlung des steuerlichen Gewinnes
- Langfristige Rückstellungen
Langfristige Rückstellungen (Restlaufzeit größer als 1 Jahr) sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. Für Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren ergibt sich somit ein höherer steuerlicher Bilanzansatz (als der vormalige 80%ige Ansatz). Bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rund 50% des Nominalbetrags betragen.
Bei langfristigen Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, ist der bisherige 80%-Ansatz fortzuführen, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern. - Zuschreibungen und Zuschreibungsrücklage
Zuschreibungen aufgrund von Wertaufholungen müssen unternehmensrechtlich zwingend vorgenommen werden. Ist die Wertaufholung im Jahr 2016 eingetreten, ist diese auch steuerlich sofort gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Obergrenze für Zuschreibungen bleiben die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Muss im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eine bereits vor dem 1.1.2016 eingetretene Wertaufholung nachvollzogen werden, so ist diese im Jahr 2016 auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zuzuführen.
- Langfristige Rückstellungen
- Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen im Betriebsvermögen bestimmte Wertpapiere (im wesentlichen Anleihen) mit jenem Nennbetrag vorhanden sein, der mindestens 50% der ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungen am Schluss des vergangenen Wirtschaftsjahres ausmacht. Es können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Sollte das Deckungserfordernis auch nur vorübergehend nicht erfüllt sein, ist grundsätzlich der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. - Forschungsprämie
Für Forschungsaufwendungen aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 12% beantragt werden. Prämien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwen-dungen bis zu einem Höchstbetrag von €1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“, wobei die Forschung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen muss.
Für den Prämienantrag muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ein Jahresgutachten der For-schungsförderungsgesellschaft eingeholt werden. Im Vorhinein kann um ein Projektgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft angesucht werden, mit dem eine bescheidmäßige Anerkennung der Forschungsaufwendungen beim Finanzamt beantragt werden kann. - Registrierkassenprämie in Höhe von € 200
Wer zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.3.2017 eine elektronische Registrierkassa anschafft oder ein bestehendes System umrüstet, hat Anspruch auf die Registrierkassenprämie. Sie be-trägt €200 je Erfassungseinheit, bei Kassensystemen mit mehreren Eingabestationen jeweils €30 pro Eingabestation, jedoch mindestens €200. Die Prämie ist mit dem Formular (E108c) schriftlich zu beantragen. Die Anschaffungskosten der Registrierkassen können zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden. - Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos.
Die Anschaffungskosten von Elektroautos sind seit dem 1.1.2016 vorsteuerabzugsberechtigt. Der Vorsteuerabzug hängt dabei von der Höhe der Anschaffungskosten ab.
Anschaffungskosten brutto | Vorsteuerabzug |
? €40.000 | Voller Vorsteuerabzug |
€40.000 – €80.000 | Aliquoter Vorsteuerabzug |
? €80.000 | Kein Vorsteuerabzug |
Bei in Vorjahren angeschafften Elektroautos sollte eine positive Vorsteuerberichtigung für ab dem Jahr 2016 noch verbleibende Jahresfünftel vorgenommen werden können. Elektroautos sind nicht NoVA-pflichtig, es fällt keine motorbezogene Versicherungssteuer an und für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
- Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu €30.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Dies entspricht einem Bruttoumsatz bis zu € 36.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Dabei geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Die Umsatzgrenze richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen.
Steuerbefreite Kleinunternehmer, deren Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze liegt, sollten rechtzeitig überprüfen, ob die Umsatzgrenze von netto €30.000 im laufenden Jahr überschritten wird. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren wird toleriert. Bei Überschreitung der Grenze müssen allenfalls noch im Jahr 2016 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Oft ist es sinnvoll, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten, vor allem wenn die Kunden ohnedies überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Dieser Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre.
- Antrag auf GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2016
Gewerbetreibende und Ärzte können bis spätestens 31.12.2016 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur von der Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2016 maximal €4.988,64 und der Jahresumsatz 2016 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten maximal €30.000 betragen werden. Antragsberechtigt sind:- Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
- Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
Seit 1.7.2013 kann die Befreiung auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal €415,72 und der monatliche Umsatz maximal € 2.500 beträgt.
Der Antrag für 2016 muss spätestens am 31.12.2016 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2016 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.
- Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2011 stellen
Energieintensive Betriebe können sich die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen. Für die Rückvergütung müssen die bezahlten Energieabgaben jedoch 0,5% des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag (Formular ENAV 1) muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Laut jüngster Judikatur des EuGH können derzeit auch energieintensive Dienstleistungsbetriebe nach wie vor Energieabgabenvergütungen geltend machen (somit auch für das gesamte Jahr 2011).
Den Teil I der Steuerblogserie : Steuertipps für Unternehmer im Allgemeinen können Sie hier lesen. Teil III finden Sie hier.