Wer bis dato Grundstücke in eine Stiftung einbrachte, hatte keine große Steuerbelastung zu befürchten. Als Basis für die Berechnung der Stiftungseingangssteuer wurde nicht – wie bei anderem Vermögen üblich – der Verkehrswert des Grundstückes, sondern der Einheitswert des Grundstückes herangezogen. Dieser ist jedoch völlig veraltet und liegt grundsätzlich weit unter dem Verkehrswert.
In unserem Artikel „Einheitswerte bei Grundsteuerberechnung nicht verfassungswidrig, aber verfassungsrechtliche Bedenken bei der Stiftungseingangssteuer“ vom 20.10.2010 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof die Verwendung der Einheitswerte bei der Berechnung der Stiftungssteuer bei Grundstücken für eventuell verfassungswidrig hält. In Folge daraus wurde durch den Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.
Nun ist die Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof gefallen. Die Stiftungseingangssteuer für Grundstücke ist als verfassungswidrig aufgehoben worden. Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.